Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Darlegungsanforderungen bei der NZB in einer Zwischenvermietungssache im Billigkeitsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Die Darlegung, daß im Rahmen einer Ermessensausübung nach § 163 AO nicht geprüft worden sei, welche Gestaltungen der Gesetzgeber bei der Zwischenvermietung einer Wohnung als rechtsmißbräuchlich angesehen habe, bezeichnet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern zieht nur die Richtigkeit der Vorentscheidung in Zweifel.

 

Normenkette

AO 1977 § 42; FGO § 115 Abs. 2-3; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1-2, § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte sein Einfamilienhaus im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft erworben und vom Streitjahr (1982) ab an einen sog. gewerblichen Zwischenmieter vermietet.

Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den geltend gemachten Vorsteuerabzug letztlich mit der Begründung abgelehnt, die Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters in die Vermietung der Eigentumswohnung stelle einen Gestaltungsmißbrauch dar.

Das FA und nach Beschwerde die Oberfinanzdirektion (OFD) haben den Antrag des Klägers abgelehnt, die Umsatzsteuer des Streitjahres aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen. Der Kläger ist der Auffassung, die abweichende Steuerfestsetzung sei geboten, weil es der Gesetzgeber bis zur Änderung des § 9 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 bei den marktüblichen Gestaltungsmodellen der gewerblichen Zwischenvermietung mit Vorsteuerabzug habe belassen wollen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Ablehnung der vom Kläger beantragten Billigkeitsmaßnahme durch das FA und die OFD stelle keine Ermessensverletzung dar. Die Verwaltungsbehörden hätten das Vorliegen sachlicher Erlaßgründe zu Recht verneint.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO) innerhalb der gesetzlichen bestimmten Frist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) in der vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) geltend gemacht.

In seinem innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz vom 5. August 1993 (S. 3) hat er u. a. ausgeführt, die Frage, welche Gestaltungen der Gesetzgeber bei der Zwischenvermietung einer Wohnung als zulässig und welche er als rechtsmißbräuchlich angesehen habe, damit seinem Willen hinreichend Rechnung getragen werde, sei im Rahmen der Ermessensausübung bei Anwendung des § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) zu prüfen. Hierauf sei weder die OFD in ihrer Beschwerdeentscheidung noch das FG in dem angefochtenen Urteil eingegangen. Damit stellt der Kläger lediglich die Richtigkeit der Vorentscheidung in Frage. Mit diesen und den übrigen Ausführungen erfüllt er nicht die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Geltendmachung (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 61 ff. m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419813

BFH/NV 1995, 362

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