Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Versagung des rechtlichen Gehörs
Leitsatz (NV)
Wird ein Verfahrensmangel i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt, muß außer der Bezeichnung der den Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen die Möglichkeit aufgezeigt werden, daß das FG ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte. Wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, muß deshalb schlüssig vorgetragen werden, was bei der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgebracht worden wäre.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützt, so muß in der Beschwerde begründung der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dies erfordert, daß die den Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen im einzelnen dargelegt werden; des weiteren ist die Möglichkeit darzutun, daß das FG ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte. Wird als Verfahrensmangel die Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, so ist außerdem schlüssig vorzutragen, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgebracht worden wäre (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in erster Linie vorgebrachte Rüge, das Finanzgericht (FG) sei verpflichtet gewesen, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, um ihm Gelegenheit zu geben, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, ist nicht schlüssig. Aus der maßgeblichen Sicht des FG (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201) erscheinen die vom Kläger mit der Beschwerde vorgetragenen und nach seiner Meinung vom FG zu Unrecht nicht berücksichtigten Tatsachen nicht entscheidungserheblich.
Das FG hat seine klageabweisende Entscheidung vorrangig darauf gestützt, der Kläger habe mit seinem am 27. September 1991 eingegangenen Einspruch die mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides vom 6. Juni 1991 in Lauf gesetzte einmonatige Einspruchsfrist versäumt. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist lägen nicht vor, da er auch die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist versäumt habe, die am 14. August 1991, als er seinen Bevollmächtigten, den Prozeßbevollmächtigten, konsultiert habe, begonnen habe. Außerdem habe der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch den tatsächlichen Ablauf seiner behaupteten Vorsprache beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) am 11. Juni 1991 nicht hinreichend dargetan. Er habe auch nicht vorgetragen, daß er damals beim FA tatsächlich erklärt habe, Einspruch einlegen zu wollen, und daß die Protokollierung ohne sein Verschulden unterblieben sei.
Soweit der Kläger nunmehr vorbringt, er habe in der mündlichen Verhandlung darlegen wollen, daß er durch sein Erscheinen beim FA und durch seine Beschwerde über die Steuernachzahlung Einspruch eingelegt habe, waren diese Umstände für die angefochtene Entscheidung nicht ausschlaggebend. Denn das FG stellte maßgeblich darauf ab, daß die Wiedereinsetzungsfrist bereits am 14. August 1991 in Lauf gesetzt wurde und beim Eingang des Wiedereinsetzungsgesuches am 27. September 1991 -- unabhängig von den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen -- abgelaufen war. Die vom Kläger nunmehr vorgetragenen Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätten daher die Entscheidung des FG nicht beeinflußt. Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist und ggf. der Gewährung von Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist hat er in der Beschwerde keine Ausführungen gemacht. Im übrigen hat der Kläger in seiner Beschwerde seine Vorsprache beim FA lediglich behauptet, ohne den Vorgang durch Angabe des tatsächlichen Ablaufes im einzelnen zu schildern. Insbesondere hat er auch nicht etwa vorgetragen, an Amtsstelle erklärt zu haben, daß er Einspruch einlegen wolle, und daß dies ohne sein Verschulden nicht protokolliert worden sei.
b) Auch die Rüge des Klägers, er sei nicht ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden, da er unter der Adresse ... Straße in X keine Wohnung innehabe, ist nicht schlüssig. Da das FG bereits den Wiedereinsetzungs antrag als verspätet ansah, hätten die Umstände, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen wollte, die Entscheidung des FG nicht beeinflußt. Da sein Prozeßbevollmächtigter im übrigen ordnungsgemäß zum Termin geladen war, war -- daneben -- eine Ladung des Klägers nicht mehr erforderlich, nachdem das FG im Rahmen der Terminsvorbereitung im Anschluß an die Telefonate mit dem Prozeßbevollmächtigten zu der Auffassung gelangt war, das persönliche Erscheinen des Klägers sei nicht mehr erforderlich, nachdem die Wiedereinsetzungsfrist ohnehin verstrichen war.
c) Die Rüge des Klägers, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, da es ihn nicht zu dem Lebensnachweis des weiteren Kindes befragt und ihm auch keine Gelegenheit gegeben habe, weitere Unterhaltsleistungen geltend zu machen, ist ebenfalls unschlüssig. Diese Umstände konnten, da das FG die Klage bereits wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist durch den Kläger abgewiesen hat, keine andere Entscheidung herbeiführen.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 420607 |
BFH/NV 1995, 814 |