Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen im Erinnerungsverfahren
Leitsatz (NV)
1. Für die Einlegung der Erinnerung beim BFH besteht kein Vertretungszwang.
2. Im Erinnerungsverfahren werden nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Deshalb können mit der Erinnerung nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
Normenkette
GKG § 66 Abs. 1; FGO § 62a
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 10. Mai 2007 VII B 58/07 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) wegen Zurückweisung seiner Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat ihm daraufhin die Kostenrechnung erteilt. Die dagegen beim Bundesamt für Justiz eingelegten Eingaben hat die Vertreterin der Staatskasse beim BFH als Erinnerung gewertet und beantragt, diese zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist zulässig, weil für ihre Einlegung beim BFH der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht besteht (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Der Erinnerungsführer wendet gegen die Kostenrechnung zusammengefasst ein, die als totalitäres Regime bezeichnete Bundesrepublik Deutschland könne von ihm als "Staatsbürger des Staates Deutsches Reich … keine Gebühren für ein judikatives Verfahren oder sonstige auf BRD-Gesetze beruhende Abgaben" erheben, zumal sich diese Bundesrepublik Deutschland auf keine eigenen gültigen Gesetze berufen könne. Damit wendet er sich gegen die der Kostenrechnung zugrunde liegende Kostenentscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses ist jedoch nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084, m.w.N.). Die zugrunde liegende Entscheidung ist vielmehr sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, bindend (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2003 IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603). Im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes werden nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Deshalb können mit der Erinnerung nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwendungen hat der Erinnerungsführer nicht erhoben.
Fundstellen