Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter ‐ Behandlung bei der Personengesellschaft
Leitsatz (NV)
Zahlungen einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter im Zusammenhang mit der Herstellung eines von der Gesellschaft errichteten Gebäudes sind abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei dieser in vollem Umfang ‐ d.h. auch hinsichtlich des Anteils des Gesellschafters ‐ Herstellungskosten, wenn sie auf einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch beruhen und die Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (Auslegung des BFH-Urteils vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707).
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Die Frage, ob die Leistungen des Gesellschafters einer GbR im Unterschied zu den Leistungen des an einer Bauherrengemeinschaft Beteiligten den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen sind, bedarf keiner Klärung, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits beantwortet ist.
Der BFH hat im Urteil vom 7. April 1987 IX R 103/85 (BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707) entschieden, dass Zahlungen einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei dieser in vollem Umfang Werbungskosten sind, wenn sie auf einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch beruhen und die Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielt.
Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, wie in diesen Fällen Zahlungen der Gesellschaft zu behandeln sind, wenn es sich dabei um Herstellungskosten eines von der Gesellschaft errichteten Gebäudes handelt. Bereits im Urteil vom 18. November 1980 VIII R 194/76 (BFHE 132, 522, 526, BStBl II 1981, 510, zu 1. d) ordnet der BFH die Aufwendungen der Gesellschaft an den Gesellschafter den Werbungskosten gemäß § 9 EStG zu und macht ihre Abzugsfähigkeit als Werbungskosten von der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift abhängig. Sind die fraglichen Aufwendungen den Herstellungskosten zuzurechnen, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG, dass sie nur in der Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen sind. Es ist kein Grund erkennbar, die Aufwendungen der Gesellschaft dem Grunde nach unterschiedlich zu behandeln (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 26. Mai 1993 X R 108/91, BFHE 171, 500, BStBl II 1994, 96; Groh in Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1979/1980, 209, 240).
Die Frage, ob von diesem Grundsatz bei Zahlungen einer Bauherrengemeinschaft an einen der Beteiligten insoweit eine Ausnahme zu machen ist, als sie eine Wohnung betreffen, die dem Empfänger der Zahlungen gehört (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342), könnte in der Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil nicht entschieden werden. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine Leistungen im Streitfall für die Herstellung eines Gebäudes erbracht, das den Gesellschaftern gemeinschaftlich (§ 718 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ―BGB―) gehört und nicht (teilweise) dem Kläger. Die Entscheidung des BFH in BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342 betrifft ausdrücklich (vgl. zu 2. c) nicht die Fälle, in denen die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Nutzung eines Gegenstands erzielen; für die gemeinschaftliche Nutzung durch eine Gesamthandsgemeinschaft ―so der Streitfall― kann nichts anderes gelten. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99 (BFH/NV 2001, 17), bei dem es um die Frage geht, ob ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG im Rahmen einer Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder § 179 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ermitteln ist, wenn die Kapitalbeteiligung von einer Personengesellschaft gehalten wird und es um den Veräußerungsgewinn geht, der auf einen Gesellschafter entfällt.
b) Die Rechtsfragen zum Umfang der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids (Beschwerdeschrift Bl. 3 zu 1. und 4.) sind für diesen Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in einem möglichen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wären. Ob und in welchem Umfang der Feststellungsbescheid für die Einkommensteuerveranlagung bindend ist (§ 182 Abs. 1 AO 1977) ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. März 1995 X B 242/94, BFH/NV 1995, 858).
2. Das finanzgerichtliche Urteil weicht auch nicht von einem der vom Kläger bezeichneten Urteile des BFH ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung).
a) Das BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 III R 14/96 (BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401) behandelt eine andere Rechtsfrage. Die zitierte Aussage des BFH bezieht sich auf die Frage, ob die Zuordnung von Einkünften zu einer Einkunftsart im Rahmen des Feststellungsbescheids auch dann verbindlich ist, wenn "aufgrund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände" im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine andere Zuordnung geboten ist (Einkünfte aus Gewerbebetrieb statt aus Vermietung und Verpachtung). Diese Frage stellt sich hier nicht. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass das Entgelt für seine der GbR gegenüber erbrachten Leistungen "aufgrund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände" einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden müsse. Abgesehen davon wäre über diese Frage im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und nicht im Feststellungsverfahren zu entscheiden.
b) Das FG weicht ferner nicht vom BFH-Urteil in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707 ab. Darin hat der BFH entschieden, dass ―abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG― Leistungen der Personengesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, an einen ihrer Gesellschafter ―soweit sie auf einem Leistungsaustausch beruhen― Werbungskosten bei der Gesellschaft sind. Die Ausklammerung der Herstellungskosten in der Aussage des BFH war schon deshalb geboten, weil es in jenem Fall um sofort abziehbare Werbungskosten ging. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der BFH die Herstellungskosten (Anschaffungskosten) grundsätzlich anders, d.h. nicht als Aufwendungen gemäß § 9 EStG behandelt wissen wollte (vgl. auch oben zu 1. a).
c) Das finanzgerichtliche Urteil weicht nicht von der BFH-Entscheidung vom 27. Juli 1982 VIII R 176/80 (BFHE 136, 466, BStBl II 1983, 6) und vom Urteil des BFH vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83 (BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322) ab. Der Kläger selbst behauptet nicht, dass der von ihm formulierte Rechtssatz so in einer der Entscheidungen steht. Im Übrigen geht es in beiden Entscheidungen um andere Rechtsfragen. Auch das FG hat nicht die in der Beschwerde formulierte Aussage gemacht, sondern lediglich die zu sofort abziehbaren Werbungskosten ergangene Entscheidung des BFH in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707 auf die Herstellungskosten entsprechend angewendet. In der zitierten Entscheidung des BFH wie im Streitfall handelt es sich bei den berücksichtigten Werbungskosten (AfA) nicht um "fiktive Größen", sondern um tatsächliche Aufwendungen der GbR, die ―jedenfalls nach der Ansicht des FG― beim Empfänger als Einnahmen zu erfassen sind.
d) Die vom Kläger behauptete Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils vom BFH-Urteil in BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342 ist nicht gegeben, weil das BFH-Urteil ausdrücklich nur zu Leistungen eines an einer Eigentumswohnungen errichtenden Bauherrengemeinschaft Beteiligten ergangen ist. Im Streitfall hatte der Kläger keine Sondereigentumsanteile an dem errichteten Gebäude.
Fundstellen
Haufe-Index 629819 |
BFH/NV 2001, 1401 |