Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen gegen die Kostenrechnung
Leitsatz (NV)
Mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder den zugrunde gelegten Streitwert, geltend gemacht werden.
Normenkette
GKG § 21 Abs. 1, § 66
Tatbestand
I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hat gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 2006, mit der gegen sie Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH in Höhe von 1 712 € festgesetzt worden sind, Erinnerung eingelegt. Inhaltlich erhebt sie Einwendungen gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juli 2006, mit dem der Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 22. März 2006 als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.
Auf Hinweis des Kostenbeamten beim BFH mit Schreiben vom 12. September 2006 hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, seine Eingabe könne als "Erinnerung" betrachtet werden. Er erwarte die Rücknahme der Kostenrechnung.
Die Vertreterin der Staatskasse hat von einer Stellungnahme zu der Erinnerung abgesehen.
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz eingelegte Erinnerung ist zwar statthaft, jedoch in der Sache unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, das heißt gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH‐Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342).
Solche Einwendungen enthalten die vom Bevollmächtigten namens der Erinnerungsführerin eingereichten Schreiben nicht.
Soweit die Erinnerungsführerin die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des erkennenden Senats vom 19. Juli 2006 rügt, kann sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH‐Beschlüsse in BFH/NV 2006, 342; vom 9. Dezember 2005 VI E 1/05, BFH/NV 2006, 602).
2. Eine eindeutige und offenkundige unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG, die Anlass zu einer Nichterhebung der Kosten geben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BFH‐Beschlüsse in BFH/NV 2006, 342; vom 20. April 2006 III E 3/06, BFH/NV 2006, 1499).
Ebenso wenig ist ersichtlich --und wird von der Erinnerungsführerin selbst auch nicht vorgetragen--, dass die nicht ordnungsgemäß erhobene Nichtzulassungsbeschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Die Erinnerungsführerin und ihr Bevollmächtigter sind im angefochtenen Urteil des FG ordnungsgemäß über den für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung bestehenden Vertretungszwang belehrt worden und über den Personenkreis, der danach vor dem BFH vertretungsbefugt ist. Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2006 hat die Geschäftsstelle des VIII. Senats nochmals ausdrücklich auf diesen Vertretungszwang für Beschwerdeverfahren vor dem BFH hingewiesen.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden auch nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstellen