Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsatz (NV)
Ist für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Geschäftsführer bestellt und als Empfangsbevollmächtigter benannt worden, so kann ihm gegenüber ‐ unbeschadet der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des § 183 AO 1977 bei Prüfungsanordnungen ‐ die Anordnung einer Außenprüfung bei der GbR bekannt gegeben werden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 96 Abs. 1; AO 1977 § 183 Abs. 1, § 193 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt, insbesondere fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Insoweit gelten die bisherigen Darlegungsanforderungen --entgegen der Ansicht der Kläger-- angesichts des unveränderten Wortlauts auch für die Neufassung der Vorschrift fort (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; vom 23. März 2004 X B 129/03, BFH/NV 2004, 979).
Die behauptete fehlerhafte Anwendung des § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) "gegen den ausdrücklichen Wortlaut" und die unzutreffende Anwendung des § 183 AO 1977 auf Prüfungsanordnungen, also auch auf Nicht-Feststellungsbescheide, richtet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG), womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2002 X B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
2. Es bleibt dahingestellt, ob die Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) in Gestalt einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder eines offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehlers des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.) hinreichend dargelegt haben.
Jedenfalls ist die von den Klägern geltend gemachte Divergenz zum BFH-Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99 (BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86) nicht gegeben. Von dieser Entscheidung, wonach die Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten nur zulässig ist, wenn dessen Bestellung zuvor zweifelsfrei erklärt wurde, weicht das FG erkennbar nicht ab. Einerseits geht es vorliegend --anders im Fall des BFH in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86-- um die Frage, ob eine Prüfungsanordnung jedem Gesellschafter (einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts --GbR--) gegenüber einzeln bekannt gegeben werden muss, und andererseits war nach den insoweit nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) im Zeitpunkt der Verbescheidung ein Geschäftsführer für die GbR bestellt und in den bis dahin eingegangenen Feststellungserklärungen als Empfangsbevollmächtigter angegeben. Daher ist auch ein Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht --unbeschadet der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des § 183 AO 1977 bei Prüfungsanordnungen (vgl. etwa Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl. 2003, § 183 Rz. 3; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Lfg. Juli 2003, AO § 197 Tz. 10)-- nicht gegeben.
3. Soweit die Kläger Verfahrensmängel geltend machen (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947), lassen sie zum einen (betr. Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO) die tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. oben unter 2.) unberücksichtigt und wenden sich zum anderen (Verletzung des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) lediglich gegen die vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision --auch über eine Verfahrensrüge-- nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458, und in BFH/NV 2002, 1476).
Fundstellen
Haufe-Index 1310347 |
BFH/NV 2005, 496 |