Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine dauernde Last nach Übergabe eines Geldvermögens
Leitsatz (NV)
Es ist höchstrichterlich geklärt, daß die Übergabe eines selbst größeren Geldvermögens nicht zum Abzug einer dauernden Last als Sonderausgabe führen kann und daß als dauernde Last abziehbare Versorgungsleistungen grundsätzlich auf Lebenszeit des Beziehers vereinbart werden müssen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Es ist höchstrichterlich geklärt, daß die Übergabe eines selbst größeren Geldvermögens nicht zum Abzug einer dauernden Last als Sonderausgabe (§10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) führen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. März 1996 X B 202/95, BFH/NV 1996, 739) und daß als dauernde Last abziehbare Versorgungsleistungen grundsätzlich auf Lebenszeit des Beziehers vereinbart werden müssen (Senatsurteil vom 31. August 1994 X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672). Aus letzterem Grunde wäre die Frage, ob das Wertpapiervermögen eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit sein kann, in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Daß auf der Grundlage einer Übertragung von Geldvermögen eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last nicht begründet werden kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88 (BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609) umfänglich erläutert. Das Finanzgericht (FG) hat im angefochtenen Urteil die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren Begründung zutreffend dargestellt. Der angerufene Senat bemerkt ergänzend, daß es nicht Sinn und Zweck des steuerrechtlich privilegierten Rechtsinstituts "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" ist, übergebenes Vermögen in steuerlich abziehbare Unterhaltsansprüche "umzuwandeln". Es bedarf auch keiner höchstrichterlichen Entscheidung darüber, daß es für die steuerrechtliche Würdigung nicht auf die rechtliche Eigenqualifikation durch die Vertragsparteien selbst ankommt.
Die in ihrem Kernbereich auf die Überleitung von Erträgen übergebener land- und forstwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe abzielende steuerrechtliche Privilegierung der Vermögensübergabe wird durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) zur unterschiedlichen bewertungsrechtlichen Behandlung von Grund- und Geldvermögen nicht berührt.
Die gerügten Divergenzen sind nicht ausreichend dargelegt bzw. bestehen nicht (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 17 ff., 63 ff., m. w. N.).
Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. War es die zutreffende materiellrechtliche Auffassung des FG, daß es auf die "Qualität" des übergebenden Vermögens ankomme, konnte es mit der von den Klägern gerügten Unterlassung einer weiteren Sachverhaltensermittlung keinen Verfahrensfehler begehen.
Das FG hat die beiden für die Vertragsauslegung bedeutsamen Urkunden gewürdigt. Es ist davon ausgegangen, daß der spätere Vertrag maßgebend ist, denn es komme darauf an, was die Vertragsparteien tatsächlich vereinbart hätten. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden; es ist nicht ersichtlich, daß sich eine Vernehmung der Versorgungsberechtigten als Zeugin hätte aufdrängen müssen. Auch haben die Kläger nicht einmal vorgetragen, daß die Beweiserhebung ihre Behauptung von der Vereinbarung lebenslänglicher Leistungen bestätigt hätte.
Das Übergehen eines Beweisantrags ist nicht ordnungsgemäß gerügt (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 66782 |
BFH/NV 1998, 447 |