Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Darlegungsanforderungen bei der NZB in einer Zwischenvermietungssache
Leitsatz (NV)
Die Vermietung einer Wohnung an einen gewerblichen Zwischenmieter ist nicht schon deshalb angemessen, weil die Zwischenvermietung seit Jahrzehnten im In- und Ausland praktiziert wurde.
Normenkette
AO 1977 § 42; FGO § 115 Abs. 2-3; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1-2, § 15 Abs. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Vermietung einer Wohnung durch die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an einen gewerb lichen Zwischenvermieter (GmbH) unter Verzicht auf die Steuerbefreiung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als rechtsmißbräuchliche Gestaltung beurteilt, die den begehrten Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Herstellung der Wohnung nach dem Gesetzesplan ausschließt. Dabei hat es u. a. auch gewürdigt, daß nach den vorgelegten Vertragsunterlagen der Verwaltungsaufwand der Kläger bei der Vermietung an den gewerblichen Zwischenvermieter ebenso groß gewesen sei wie bei der Vermietung an einen die Wohnung selbst nutzenden Endmieter, daß die Kläger am Belegenheitsort der vermieteten Eigentumswohnung ansässig waren und daß die GmbH als gewerblicher Zwischenvermieter wegen ihres niedrigen Stammkapitals kein solventerer Schuldner als ein von den Klägern ausgewählter Zwischenvermieter gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
a) Sie halten die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache für geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der BFH habe -- so führen die Kläger zur Begründung u. a. aus -- bei seiner Rechtsprechung zur Zwischenvermietung nicht berücksichtigt, daß Kapitalanleger Wohnungen auch nach der Abschaffung des Verzichts auf die Steuerbefreiung der Vermietung von Wohnzweken dienenden Grundstücken am 1. April 1985 (Änderung des § 9 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz -- 2. HStruktG --) an gewerbliche Zwischenvermieter vermieteten. Dadurch werde die Vermutung widerlegt, daß die Zwischenvermietung zur Erlangung des Vorsteuerabzugs erfolge.
Es besteht aufgrund der Darlegungen der Kläger kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Klärungsbedarf (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316). Aufgrund der vom BFH bereits entwickelten Grundsätze zur Beurteilung einer unangemessenen Gestaltung bei der Zwischenvermietung von Wohnungen sind die dargelegten Zweifelsfragen ohne weiteres lösbar.
Der BFH hat bereits mit dem Beschluß vom 11. November 1991 V B 54, 55/91 (Umsatzsteuer-Rundschau -- UR -- 1992, 79, BFH/NV 1992, 347) entschieden, daß die Angemessenheit der Zwischenvermietung von Wohnraum nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil Zwischenvermietung "seit Jahrzehnten im Inland und im Ausland praktiziert" worden ist. Es ist deshalb auch unerheblich, daß sie seit der Beseitigung des Verzichts auf die Befreiung der Mietumsätze am 1. April 1985 von Kapital anlegern weiterhin durchgeführt wird. Die Angemessenheit der Gestaltung für Zweke der Besteuerung nach dem UStG muß sich allein an dessen gesetzlichen Wertungen (vgl. dazu z. B. BFH-Beschluß vom 4. August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756) messen lassen. Daß mit einer Zwischenvermietung von Wohnraum nach der Entscheidung des Eigentümers aus seiner Sicht auch andere als steuerliche Vorteile verbunden sein können, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Wenn der Kapitalanleger die Zwischenvermietung seiner Wohnung um des Vorteils "Kauf einer verwalteten Immobilie" willen wählt, muß dies nicht auch den weiteren Vorteil des Vorsteuerabzugs einschließen, wenn die Gestaltung der Zwischenvermietung mit den gesetzlichen Wertungen nicht vereinbar ist. Maßgebend für die Anerkennung einer von der gesetzlichen Wertung des UStG abweichenden Gestaltung können nur Gründe des (den Vorsteuerabzug begehrenden) leistenden Unternehmers (Eigentümer-Vermieter) im Zeitpunkt der Eingehung des Zwischenmietverhältnisses sein. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es nicht aus, die Wohnung an einen gewerblichen Zwischenvermieter zu vermieten, sofern nicht bewiesen worden ist, daß die Wohnung nicht zumutbar -- sei es auch unter Mithilfe eines Hausverwalters -- an den (jeweiligen) Wohnungs(end)mieter vermietbar war (vgl. zur Unangemessenheit von Zwischenvermietungen: BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931 mit zahlreichen Nachweisen).
b) Der von den Klägern bezeichnete Verfahrensfehler rechtfertigt keine Zulassung der Revision, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dem Mangel beruhen kann. Die in dem Schriftsatz vom 4. Dezember 1992 beantragte Zeugenvernehmung für die Behauptung, daß nach dem 1. April 1985 noch gewerbliche Zwischenvermietungen erfolgten, war für die Entscheidung des FG unerheblich. Das FG hat sie als wahr unterstellt, daraus aber nicht gefolgert, daß deswegen die Zwischenvermietung der Kläger von vernünftigen wirtschaftlichen (außersteuerlichen) Gesichtspunkten veranlaßt war.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 419954 |
BFH/NV 1995, 360 |