Entscheidungsstichwort (Thema)
Umdeutung einer Beschwerde in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde einer geschäftsgewandten Person gegen einen Beschluss, durch den das Finanzgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nicht in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren umzudeuten.
Normenkette
FGO § 142
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 7. November 2000 den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ―einer GmbH― auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das unter dem Aktenzeichen … geführte Klageverfahren abgelehnt und zeitgleich die Klage abgewiesen. Der Beschluss wurde der Klägerin durch einfachen Brief (Aufgabe zur Post am 22. Dezember 2000) übersandt. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2001 ―eingegangen beim FG am 4. Januar 2001― hat der Geschäftsführer der Klägerin für diese gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
1. Sie ist zwar statthaft. § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (FGO n.F.), nach dem Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, gilt für sie noch nicht. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, da der angegriffene Beschluss des FG der Klägerin vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG― vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass das FG zeitgleich mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH die Klage abgewiesen hat und das FG-Urteil inzwischen ―da die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist― rechtskräftig ist (vgl. Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschluss vom 29. Oktober 1993 XI B 42/93, BFH/NV 1994, 655, m.w.N.; Reiche in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 142 FGO Rz. 108, m.w.N.).
2. Bei Einlegung der Beschwerde war aber der bis Ende 2000 geltende Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 ―BFHEntlG― (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) zu beachten. Nach dieser Vorschrift musste sich jeder Beteiligte, der wie die Klägerin keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Behörde ist, bei Einlegung der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Befreiung von diesem Vertretungszwang ließ Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht zu, auch nicht für eine Beschwerde wegen der Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von PKH (s. Reiche, a.a.O., § 142 FGO Rz. 106, m.w.N.).
Die Klägerin hat sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Dies führt zur Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels.
3. Die Beschwerde ist nicht in einen Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren umzudeuten (zur Umdeutung s. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1989 II B 130/89, BFH/NV 1990, 665), den die Klägerin ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hätte stellen können. Gegen eine Umdeutung in einen solchen Antrag spricht, dass die Klägerin nach dem klaren Wortlaut des Schriftsatzes vom 3. Januar 2001 nur eine Beschwerde eingelegt hat und der Verfasser des Schriftsatzes, der Geschäftsführer der Klägerin, offensichtlich geschäftsgewandt und nicht rechtlich unerfahren ist. Im Übrigen hätte ein solcher Antrag keinen Erfolg. Denn gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung darf einem Antrag einer juristischen Person wie der Klägerin auf Bewilligung von PKH nur dann entsprochen werden, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Es ist nicht ersichtlich und die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens ein allgemeines Interesse besteht.
Fundstellen