Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Mit der Rüge, daß das FG in seiner Entscheidung von einem falschen Sachverhalt aufgrund falscher oder unvollständiger Beweiswürdigung der Zeugenaussage ausgehe, daß der festgestellte Sachverhalt die Schlüsse des FG nicht rechtfertige sowie daß das FG gegen die allgemeinen Denkgesetze verstoßen habe, wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 1. Juni 1988 zusammen mit seiner Ehefrau (Käufer) von der Verkäuferin je zur Hälfte Mit eigentum an einem Bauplatz in H. Zuvor hatten die Käufer am 15. Mai 1988 mit der Firma M-GmbH einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Festpreis geschlossen. Dabei war u. a. vereinbart worden, daß der Vertrag nur gültig sei, wenn der Kauf eines Baugrundstücks zustande komme.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren zwei an der Verkäuferin mit insgesamt 50 v. H. beteiligte Kommanditisten zugleich auch an der M-GmbH als Gesellschafter mit 82 v. H. beteiligt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) sah den Grundstückskaufvertrag vom 1. Juni 1988 sowie den Bauvertrag vom 15. Mai 1988 grund erwerbsteuerlich als einheitliches Vertragswerk an und setzte dementsprechend mit Bescheid vom 15. September 1988 die Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger entsprechend seiner hälftigen Beteiligung und unter Zugrundelegung der Grundstücks- und Gebäudeerrichtungskosten fest.
Einspruch und Klage, mit denen der Kläger unter Kürzung der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage um die Gebäudeerrichtungskosten die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer begehrte, hatten keinen Erfolg. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht.
Soweit der Kläger rügt -- was er offenbar als Verfahrensmangel ansieht --, daß das FG von einem falschen Sachverhalt aufgrund falscher bzw. unvollständiger Beweiswürdigung der Zeugenaussage ausgehe, daß der festgestellte Sachverhalt die Schlüsse des FG nicht rechtfertige sowie daß das FG gegen die allgemeinen Denkgesetze verstoßen habe, hat der Kläger keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Ein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO setzt einen Verstoß des FG gegen Vorschriften des Prozeßrechts voraus (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667). In einer möglicherweise unzutreffenden Begründung eines Urteils liegt jedoch kein Verstoß gegen die Vorschriften des Prozeßrechts. Die Grundsätze der Beweiswürdigung werden revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zugeordnet (BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671). Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder die fehlerhafte Anwendung eines in Wahrheit nicht existierenden Erfahrungssatzes können nicht als Verfahrensmängel mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BFH in BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671). Entsprechendes gilt für Verstöße gegen die Denkgesetze, auch wenn die betreffenden Mängel nicht bei der rechtlichen Subsumtion auftreten, sondern bei der Würdigung von Tatsachen (BFH-Beschluß vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668).
Fundstellen
Haufe-Index 420498 |
BFH/NV 1995, 804 |