Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang gilt auch für Gegenvorstellung; keine Vertretungsbefugnis einer nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen Person; Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG
Normenkette
FGO § 62a; StBerG § 3 Nr. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 hat der erkennende Senat die Beschwerden des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) als unzulässig verworfen. Da der Antragsteller seit Oktober 1999 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen sei, könne er sich selbst nicht mehr nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertreten. Seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts lehnte der Senat ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller nunmehr Gegenvorstellung erhoben und rügt Vereitelung der Rechtsgewährungsgarantie sowie Willkür. Er sei Volljurist und habe eine zwanzigjährige Berufserfahrung aufzuweisen. Sowohl Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geböten eine Sach- und Rechtsbehandlung in angemessener Art und Weise. Der Staat habe das Justizmonopol. Nach Art. 103 GG habe eine Partei das verfassungsrechtliche Recht darauf, dass ihre Perspektiven tatsächlich und rechtlich zur Kenntnis genommen und auch erkennbar abgewogen würden.
Entscheidungsgründe
II. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.
1. Nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt auch für Gegenvorstellungen (vgl. zu Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG z.B. BFH-Beschluss vom 2. Juni 1998 V B 99/97, BFH/NV 1999, 182). Da der Antragsteller unstreitig nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist, fehlt ihm die Befugnis, vor dem BFH aufzutreten. Nach § 62a FGO sind nicht schlechthin "Volljuristen" zur Vertretung vor dem BFH befugt. Es kommt daher auf die tatsächlich vorhandenen juristischen Kenntnisse und die juristische Berufserfahrung nicht an.
2. Im Übrigen sind die Rügen, der Senat habe mit der Verwerfung der Beschwerden den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör und die Rechtswegsgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, unbegründet. Rechtsschutzgarantie und rechtliches Gehör konnten nämlich nur im Rahmen des (seinerzeit) geltenden Prozessrechts, d.h. unter Beachtung des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gewährt werden. Auch bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG keine Bedenken (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. August 1992 2 BvR 1000/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 729).
3. Die Kostenentscheidung für die erfolglose Beschwerde ergab sich aus § 135 Abs. 2 FGO. Für eine Beschwerde im PKH-Verfahren besteht keine Sonderregelung.
Fundstellen