Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung; PKH für Rechtsmittel

 

Leitsatz (NV)

Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bei der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Um das erreichen zu können, muß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf PKH stellen, sondern u. a. auch unaufgefordert die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO vorlegen. Geschieht dies nicht, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631).

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142; ZPO § 117

 

Fundstellen

Haufe-Index 418272

BFH/NV 1992, 835

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