Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anfechtung der Klagelöschung in Registern; Fristversäumung für Beschwerde wegen vorherigem PKH-Antrag

 

Leitsatz (NV)

1. Die Anordnung der Löschung einer Klage in den Gerichtsregistern ist eine prozeßleitende Verfügung, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

2. Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags für eine Beschwerde hat der Beschwerdeführer noch eine kurze Frist, um die Einlegung der Beschwerde durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person nachholen zu lassen.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 128 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer war als Prozeßbevollmächtigter für die Klägerin tätig. Diese erhob im Jahre 1979 Klage wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1975. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang, nachdem der erkennende Senat ein erstes Urteil des Finanzgerichts (FG) hinsichtlich des Streitpunktes Einkommensteuer aufgehoben hatte.

Die Klägerin ist während dieses zweiten Rechtsgangs verstorben. Das FG stellte daraufhin Ermittlungen nach den Erben an. Das Nachlaßgericht teilte dazu mit, daß die Klägerin laut Erbvertrag alleinige Erbin ihres Ehemanns gewesen sei. In dem Erbvertrag sei ferner bestimmt worden, daß beim Tod des Längstlebenden (hier: der Klägerin) die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen erben sollten. Dem Nachlaßgericht sei nur der Beschwerdeführer als Abkömmling bekannt. Ob noch weitere Abkömmlinge vorhanden seien oder gewesen seien, könne nicht beurteilt werden. Auch Anfragen des FG beim Beschwerdeführer brachten keine Klarheit über die Erben der Klägerin.

Das FG faßte dann folgenden Beschluß: "Die Geschäftsstelle wird angewiesen, die Klage in den Registern zu löschen."

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten und ein sonst von der Entscheidung Betroffener gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden Beschwerde erheben. Dagegen können prozeßleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO).

Der von dem Beschwerdeführer mit der persönlich eingelegten Beschwerde angefochtene Beschluß enthält eine solche prozeßleitende Verfügung, d. h. eine Maßnahme, die der förmlichen, ordnungsmäßigen Abwicklung des Prozesses dient (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. März 1981 IV B 68/80, BFHE 133, 12, BStBl II 1981, 478). Die angeordnete Löschung der von der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers erhobenen Klage in den Gerichtsregistern sollte bewirken, daß die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird. Die Anordnung hatte damit nur innerdienstliche Bedeutung und keine Wirkungen für die Beteiligten, die ein Beschwerderecht rechtfertigen würden. Den Erben der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers entstehen durch die Anordnung keine Nachteile. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 17. August 1993 III S 46/92, NV, mit dem er den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, näher dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Beschluß Bezug genommen.

2. Die Beschwerde ist ferner deshalb unzulässig, weil sie vom Beschwerdeführer persönlich eingelegt worden ist. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu den vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen. Nach der Ablehnung seines PKH-Antrags durch den Beschluß des Senats vom 17. August 1993 III S 46/92 hätte er zwar noch innerhalb einer kurzen Frist die Einlegung der Beschwerde durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person nachholen lassen können (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 56 Rdnr. 44). Davon hat er aber keinen Gebrauch gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419897

BFH/NV 1995, 61

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