Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz zu einem anderen FG-Urteil; Ermessensentscheidung bei Anforderung der eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz (NV)
1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht geboten, wenn die angefochtene Entscheidung des FG zwar von einer anderen Entscheidung des gleichen Gerichts abweicht, aber sie der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entspricht.
2. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 2 AO setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO §§ 284, 249, 95
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 18.08.2008; Aktenzeichen 7 K 4901/07 AO) |
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Ermessensentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 284 der Abgabenordnung (AO) zu verlangen, nicht beanstandet. Insbesondere habe das FA den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, indem es festgestellt habe, dass weniger einschneidende Maßnahmen zur Feststellung der Vermögensverhältnisse nicht zur Verfügung gestanden hätten. Denn bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen und zwei vom Kläger vorgelegte, inhaltsgleiche Vermögensverzeichnisse hätten keine zuverlässige Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Klägers erbracht.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil das FG von einer anderen Entscheidung dieses FG abgewichen sei, wonach eine sachgerechte Ermessensausübung es gebiete, dass das FA vor den Vollstreckungsmitteln des § 284 AO die weniger einschneidenden Ermittlungsmöglichkeiten nach § 249 Abs. 2 AO und § 95 AO ausgeschöpft habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Im Streitfall ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht geboten.
Es kann dahinstehen, ob die vorliegende Entscheidung des FG von einer anderen Entscheidung des gleichen Gerichts abweicht. Jedenfalls entspricht sie der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die der Kläger in seiner Beschwerdebegründung selbst zitiert hat (Senatsurteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57). Eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 3 AO setzt danach nicht voraus, dass die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 249 Abs. 2, § 95 AO ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten. Diese Auffassung hat der Senat wiederholt bestätigt (z.B. Beschluss vom 20. November 2007 VII B 109/07, BFH/NV 2008, 336). Der Kläger hat --abgesehen davon, dass er diese Auffassung nicht teilt-- keinen erneuten oder weiter gehenden Klärungsbedarf dargelegt.
Fundstellen