Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Vertagungsantrags im Urteil; Übernahme der Argumentation des FA
Leitsatz (NV)
1. Lehnt das FG einen Vertagungsantrag nicht in einem gesonderten Beschluss ab, sondern in seinem in demselben Termin verkündeten Urteil, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar.
2. Es bedeutet keinen Verfahrensfehler, wenn das FG die Argumentation des FA teilweise wörtlich übernimmt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
1. Ein besonders schwerwiegender, objektiv willkürlicher Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordern könnte, liegt ersichtlich nicht vor.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
a) Das Finanzgericht (FG) hat den Vertagungsantrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt.
Der Senat des FG hatte nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) über die vom Kläger beantragte Vertagung des bereits begonnenen Termins zu entscheiden. Der Umstand, dass das FG die Ablehnung des Vertagungsantrags nicht in einem gesonderten Beschluss, sondern in seinem in demselben Termin verkündeten Urteil begründet hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64); soweit die Gründe für die Ablehnung des Vertagungsantrags im Urteil dargelegt worden sind, handelt es sich materiell-rechtlich um einen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht anfechtbaren Beschluss (vgl. BFH-Beschluss vom 4. November 1993 I R 72/93, BFH/NV 1994, 490).
Ein Verfahrensfehler könnte danach allenfalls dann gegeben sein, wenn das FG zu Unrecht einen erheblichen Grund für die Vertagung i.S. von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO verneint hätte. Das ist indes nicht der Fall. Die Erwägung des FG, die Absicht, noch zu den von der Steuerfahndung angeforderten Kontoauszügen vorzutragen, sei aufgrund des nach der früheren Akteneinsicht vorauszusetzenden Kenntnisstandes des Klägers für sich allein kein hinreichender Vertagungsgrund, ist nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus ist im Streitfall nicht ersichtlich, inwieweit das angefochtene Urteil auf der nach Ansicht des Klägers verfahrensfehlerhaften Entscheidung des FG über die beantragte Terminsänderung beruhen kann.
b) Das FG hat auch weder seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) noch das rechtliche Gehör des Klägers (§ 96 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt.
aa) Die Behauptungen des Klägers, die Feststellungen des FG seien unwahr, nicht neutral getroffen und beruhten auf einer Fehlinterpretation, betreffen allenfalls materiell-rechtliche Fehler, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen sind, nicht aber einen Verstoß gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. Ein solcher Verstoß liegt auch nicht darin, dass das FG die Argumentation des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zum Teil wörtlich übernommen hat.
bb) Dass das FG nicht ausdrücklich auf den zwischen dem Kläger und der Firma … geschlossenen Vertrag eingegangen ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil das FG die vom Kläger behaupteten Zahlungen als nicht nachgewiesen betrachtet hat.
cc) Schließlich hat das FG auch nicht deshalb gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, weil es nicht nach dem Verbleib der von der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen geforscht hat. Es ist nicht ersichtlich, in welche Richtung solche Ermittlungen des FG hätten gehen und was sie hätten ergeben sollen. Der Kläger selbst hat während des vor dem BFH anhängigen Beschwerdeverfahrens sowohl mit dem FA zum Zweck der Akteneinsicht Kontakt aufgenommen als auch beim FG am 7. September 2006 die dort vorhandenen Akten und Unterlagen eingesehen, seitdem aber nichts mehr weiter vorgetragen.
Fundstellen
Haufe-Index 1814379 |
BFH/NV 2007, 2330 |