Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung mit Antrag auf Abänderung einer PKH-Entscheidung
Leitsatz (NV)
1. Eine formlose Gegenvorstellung gegen einen Beschluß des BFH ist im Regelfall unstatthaft (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1993 VII S 6/93, BFH/NV 1994, 250), es sei denn, es liegen Gründe vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer Gegenvorstellung geprüft werden müßten (Verletzung des Rechts auf Gehör, Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 20. Februar 1984 I BvR 166/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 93, Rechtsspruch 16, und vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322).
2. Soweit die Gegenvorstellung einen Antrag auf Abänderung einer ablehnenden PKH-Entscheidung enthält, ist dieser Antrag grundsätzlich statthaft (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juni 1993 XI S 7/93, BFH/NV 1993, 751).
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 127
Tatbestand
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 an das Finanzgericht (FG) um Ernennung eines Notanwalts zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde sowie der zulassungsfreien Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) gegen ein Urteil des FG vom 11. November 1993 ersucht.
Der Senat hat diesen Antrag als Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) angesehen und ihn mit Beschluß vom 2. März 1994 abgelehnt, weil der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist für ein einzulegendes Rechtsmittel keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Formblatt vorgelegt hatte.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 19. April 1994, mit dem er "Beschwerde" einlegt und begehrt, den Senatsbeschluß vom 2. März 1994 zu berichtigen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde als förmliches Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen einen Beschluß eines obersten Bundesgerichts ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist.
Auch soweit in dem Schreiben des Antragstellers vom 19. April 1994 eine formlose Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 2. März 1994 zu sehen ist, ist diese unstatthaft (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1993 VII S 6/93, BFH/NV 1994, 250). Gründe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Rahmen einer Gegenvorstellung geprüft werden müßten -- Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) -- (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 20. Februar 1984 1 BvR 166/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 93, Rechtsspruch 16, und vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322), liegen offensichtlich nicht vor. Derartige Gründe werden vom Antragsteller in bezug auf das Verfahren ... auch nicht geltend gemacht.
Soweit schließlich in dem Schreiben des Antragstellers vom 19. April 1994 ein Antrag auf Abänderung der ablehnenden PKH-Entscheidung des Senats gesehen werden könnte, wäre dieser Antrag zwar grundsätzlich statthaft (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juni 1993 XI S 7/93, BFH/NV 1993, 751), aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Denn die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den im Senatsbeschluß vom 2. März 1994 genannten Gründen -- nach wie vor -- keine für die Gewährung von PKH erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des FG ist infolge Ablaufs der Rechtsbehelfsfristen bestandskräftig geworden und deshalb einer materiell-rechtlichen Überprüfung durch den BFH entzogen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Rechtsbehelfsfristen kann dem Antragsteller -- wie im Senatsbeschluß vom 2. März 1994 dargelegt -- nicht gewährt werden.
Im übrigen enthält der Schriftsatz des Antragstellers keine tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte, die -- abweichend von der ergangenen Entscheidung -- die Gewährung von PKH rechtfertigen könnten. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlaß, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
Fundstellen
Haufe-Index 420306 |
BFH/NV 1995, 333 |