Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäße Verfahrensrüge bei unterlassener Verfahrensaussetzung, bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung - keine Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung - in der Hauptsache unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge, das FG habe das Verfahren wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterprozesses aussetzen müssen, erfordert eine genaue Bezeichnung des angeblichen Musterprozesses und die substantiierte Darlegung, daß dieses Musterverfahren die von der Rechtsprechung (u.a. BFH-Beschlüsse vom 7.Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, und vom 25.August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797) aufgestellten tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung erfüllt.
2. Eine in der Hauptsache unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht dadurch zulässig, daß die Kostenentscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder auf einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH oder auf einem Verfahrensmangel beruht.
Orientierungssatz
1. Der Grundsatz, daß die Versagung rechtlichen Gehörs nur ordnungsgemäß gerügt wird, wenn der Betroffene auch darlegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, gilt auch, wenn das rechtliche Gehör durch Nichtverlegung eines zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termins verletzt sein soll.
2. Bei der Auferlegung der Kosten auf den Prozeßbevollmächtigten handelt es sich um eine isolierte Kostenentscheidung, gegen die die Beschwerde nicht gegeben ist (Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG; ab 1.1.1993: § 128 Abs. 4 FGO).
Normenkette
FGO §§ 74, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3, § 128 Abs. 4, § 145; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 Nrn. 1-2
Tatbestand
Für die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob der Prozeßbevollmächtigte Einspruch gegen den Bescheid vom 29.Januar 1990 über Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr (1988). Der Einspruch wurde damit begründet, daß der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erklärte daraufhin das Einspruchsverfahren im Hinblick auf das damals beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Musterverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Grundfreibeträge gemäß § 363 Abs.2 der Abgabenordnung (AO 1977) für ruhend. Damit zeigte sich der Prozeßbevollmächtigte nicht einverstanden und begehrte umgehend eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung.
Mit Schriftsatz vom 27.Januar 1992 --beim Finanzgericht (FG) eingegangen am 13.Mai 1992-- erhob der Prozeßbevollmächtigte für die Kläger Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Das FG wies die Untätigkeitsklage u.a. unter Berufung auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 8.Mai 1992 III B 138/92 (BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673) als unzulässig ab, weil sie mißbräuchlich erhoben worden sei. Die Kosten auferlegte das FG dem Prozeßbevollmächtigten, weil es allein auf dessen --nicht der Kläger-- rechtsmißbräuchliches Verhalten zurückzuführen sei, daß Kosten überhaupt entstanden seien.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Hiergegen richtet sich die für die Kläger von ihrem Prozeßbevollmächtigten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Diese ist gestützt auf Verfahrensfehler und grundsätzliche Bedeutung der Sache.
Einen Verfahrensfehler sieht der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zunächst darin, daß sowohl die Ladung zur mündlichen Verhandlung als auch das angefochtene Urteil des FG nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Auf der Sendung sei jeweils nur das gerichtliche Aktenzeichen ohne weitere unverwechselbare Zusätze (z.B. Ladung zum 21.September 1992, Urteil vom 21.September 1992) vermerkt gewesen. Wegen des Fehlens eines eindeutigen Identitätsnachweises habe weder die Ladungsfrist noch die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu laufen begonnen.
Ein weiterer Verfahrensfehler liegt nach Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger darin, daß das FG die mündliche Verhandlung trotz urlaubsbedingter Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten nicht vertagt habe. Die urlaubsbedingte Abwesenheit sei dem Gericht gegenüber glaubhaft gemacht worden. Die Klägerseite sei zu keiner Zeit darüber informiert worden, daß die mündliche Verhandlung dennoch stattfinden sollte. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ferner hat das FG nach Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger einen Verfahrensfehler begangen, weil es das Verfahren nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt habe. Mit Schriftsätzen vom 27.Juli 1992 und vom 31.Juli 1992 sei dem FG mitgeteilt worden, daß gleichgelagerte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig seien.
Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nach Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger wegen der Kostenentscheidung. Es sei bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden worden, ob einem Prozeßbevollmächtigten die Kosten auferlegt werden könnten, obwohl er nicht Beteiligter des Verfahrens sei und eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht vorgelegt habe. Die Entscheidung des BFH sei über den zu entscheidenden Fall hinaus für alle Kläger von Bedeutung, die sich durch Prozeßbevollmächtigte vertreten ließen.
Der Prozeßbevollmächtigte beantragt für die Kläger, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Etwaige Verfahrensmängel sind nicht ordnungsgemäß gerügt worden.
a) Die Rüge nicht ausreichender Angaben auf den Sendungen bei der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung und des angefochtenen Urteils entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge eines Verfahrensmangels. Nach § 115 Abs.2 Nr.3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb darzulegen, weshalb das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Tz.164 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.
Die Kläger machen nur geltend, es hätte keine Frist zu laufen begonnen. Damit wird nicht gerügt, daß das Urteil inhaltlich von dem geltend gemachten Verfahrensmangel beeinflußt sein könnte.
Zwar könnte in der Verletzung von Zustellungsvorschriften (z.B. bei nicht ordnungsgemäßer Ladung) die Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör liegen (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 91 Rdnr.14). Bei einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind Ausführungen entbehrlich, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, da es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt (§ 119 Nr.3 FGO). Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wäre aber ein substantiierter Vortrag erforderlich gewesen, wozu sich die Kläger infolge der von ihnen behaupteten Zustellungsmängel nicht äußern konnten und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten (Klein/Ruban, a.a.O., Tz.167 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dazu haben die Kläger nichts vorgetragen.
b) Ebenso ist die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ordnungsgemäß durch den Vortrag der Kläger gerügt worden, das FG hätte den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen der Verhinderung ihres Prozeßbevollmächtigten vertagen müssen. Der Grundsatz, daß die Versagung rechtlichen Gehörs nur ordnungsgemäß gerügt wird, wenn der Betroffene auch darlegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, gilt auch, wenn das rechtliche Gehör durch Nichtverlegung eines zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termins verletzt sein soll (Beschluß des erkennenden Senats vom 16.Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409).
c) Auch der behauptete Verfahrensfehler, daß das FG das Klageverfahren hätte aussetzen müssen, ist nicht ordnungsgemäß vorgetragen worden. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels in einer Nichtzulassungsbeschwerde erfordert die genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Verfahrensverstoß ergibt (Klein/Ruban, a.a.O., Tz.164). Bei der Anhängigkeit eines zur Verfahrensaussetzung zwingenden Musterprozesses vor dem BVerfG geht es um eine Tatsache (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 9.August 1991 III R 48/90, BFHE 165, 162, BStBl II 1991, 868, und Urteil des erkennenden Senats vom 9.August 1991 III R 41/88, BFHE 166, 1, BStBl II 1992, 219). Die Kläger hätten daher, um ordnungsgemäß eine Verletzung der Pflicht zur Verfahrensaussetzung zu rügen, u.a. das angeblich vor dem BVerfG anhängige Musterverfahren genau bezeichnen und substantiiert darlegen müssen, daß dieses Musterverfahren die von der Rechtsprechung aufgestellten tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung (s. u.a. den Beschluß des erkennenden Senats vom 7.Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408 und BFH-Beschluß vom 25.August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797) erfüllt (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 27.März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift der Kläger nicht gerecht.
Sie verweist insoweit nur darauf, daß im Klageverfahren mit Schriftsätzen vom 27.Juli 1992 und 31.Juli 1992 auf Verfassungsbeschwerden in gleichartigen Fällen hingewiesen worden sei. Abgesehen davon, daß eine solche Verweisung auf Schriftsätze im Klageverfahren ohnehin grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. Klein/Ruban, a.a.O., Tz.151), enthalten die genannten Schriftsätze nur die Aktenzeichen zweier Verfassungsbeschwerden und die Angabe, daß es sich um gleichgelagerte Fälle handele. Damit sind nicht die tatsächlichen Voraussetzungen (u.a. Verfahren gegen die Verfassungsmäßigkeit einer im Streitfall anzuwendenden Norm, Massenverfahren) für die Verpflichtung des FG zur Verfahrensaussetzung dargelegt worden.
Im übrigen ist dem Senat aus anderen bei ihm anhängig gewesenen Verfahren, an denen der Prozeßbevollmächtigte der Kläger beteiligt war, bekannt, daß sich die von den Klägern genannten Verfassungsbeschwerden gegen den Senatsbeschluß vom 8.Mai 1992 III B 123/92 (BFH/NV 1993, 244) und weitere Parallelverfahren richten. Dabei geht es um die Auslegung des § 46 Abs.1 FGO durch den Senat und die Frage des gesetzlichen Richters. Bei den Verfassungsbeschwerden handelt es sich also nicht um Musterverfahren gegen die Verfassungsmäßigkeit einer im Streitfall anzuwendenden Norm, wie es nach der Entscheidung des Senats in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408 für eine Verfahrensaussetzung erforderlich ist. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß die von den Klägern genannten Verfassungsbeschwerden keinen Grund für eine Verfahrensaussetzung bieten (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 11.August 1992 III B 143/92, BFH/NV 1993, 310).
2. Die Rüge der Kläger in bezug auf die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffene Kostenentscheidung kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Zulässigkeit verhelfen.
Da die Kosten nicht den Klägern, sondern ihrem Prozeßbevollmächtigten auferlegt worden sind, fehlt es für die Kläger schon an der notwendigen Beschwer. Außerdem kann die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung nicht zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde führen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- in der Hauptsache unzulässig ist (BFH- Beschluß vom 26.April 1993 VIII R 101/92, nicht veröffentlicht; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 145 FGO Tz.1 m.w.N.). Andernfalls müßte die Einlegung der Revision nur wegen der Kostenentscheidung möglich sein. Das widerspricht aber § 145 Abs.1 FGO (ab 1.Januar 1993: § 145 FGO). Eine in der Hauptsache unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde kann daher selbst dann nicht zulässig sein, wenn die Kostenentscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder auf einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH oder einem Verfahrensmangel beruht. Es muß vielmehr in bezug auf die Hauptsache ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt werden, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein soll (vgl. auch Beschluß des BFH vom 12.Oktober 1988 I R 210/84, BFHE 154, 489, BStBl II 1989, 110 zur vergleichbaren Frage bei einer nur auf die Kostenentscheidung bezogenen Rüge nach § 116 Nr.5 FGO für eine zulassungsfreie Revision).
3. Die Beschwerde wäre im übrigen hinsichtlich des Kostenpunktes selbst dann nicht zulässig, wenn sie insoweit als eigene (im eigenen Namen eingelegte) Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Kläger aufgefaßt würde. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der Auferlegung der Kosten auf den Prozeßbevollmächtigten zwar um eine isolierte Kostenentscheidung, gegen die an sich nach § 145 Abs.2 FGO in der bis zum 31.Dezember 1992 geltenden Fassung die Beschwerde zulässig ist (s. u.a. BFH-Beschluß vom 11.November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167). Nach Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (ab 1.Januar 1993: § 128 Abs.4 FGO) ist aber auch gegen eine isolierte Kostenentscheidung die Beschwerde nicht mehr gegeben (s. u.a. BFH- Beschlüsse in BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167; vom 31.Januar 1986 VI R 181/81, BFH/NV 1987, 526).
Fundstellen
Haufe-Index 64683 |
BFH/NV 1994, 36 |
BStBl II 1994, 401 |
BFHE 173, 196 |
BFHE 1994, 196 |
BB 1994, 713 |
BB 1994, 777 |
BB 1994, 777-778 (LT) |
DB 1994, 820 (T) |
DStR 1994, 974 (K) |
HFR 1994, 333-334 (LT) |
StE 1994, 202 (K) |