Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsunterbrechung durch Verpachtung; Verzicht auf die Rüge des Übergehens eines Beweisantrags
Leitsatz (NV)
1. Zu den Voraussetzungen einer Betriebsunterbrechung.
2. Zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrags.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 295
Gründe
1. Die Aussagen des Finanzgerichts (FG), H. habe "1966 wirksam die Betriebsunterbrechung durch Verpachtung gewählt" und auch nach diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tode habe er keine Betriebsaufgabe herbeigeführt, sind die auf den Streitfall bezogene Quintessenz der anhand der Rechtsprechungsgrundsätze vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts, die als solche keine Abweichungen von der in der Beschwerdeschrift dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) enthalten. Zu Abschn. II. 2. der Urteilsgründe haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht dargelegt, welche Aussage das BFH- Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91 (BFH/NV 1993, 358) zum Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) enthält. Auch das FG setzt für die bloße Unterbrechung des Handelsbetriebs voraus, daß die im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des bisherigen Betriebsinhabers verbliebenen Wirtschaftsgüter es erlauben, die betriebliche Tätigkeit nach Beendigung der Verpachtung wieder aufzunehmen und fortzuführen. Hierzu hat das FG festgestellt, es wäre möglich gewesen, den vorübergehend eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen, zumal das Betriebsgelände nicht "charakterändernd" umgestaltet worden sei. Es hat seine Entscheidung auf den Rechtssatz gestützt, daß die Verpachtung nur des Betriebsgrundstücks -- sinngemäß: einschließlich der durch Vertrag vom 1. Juli 1966 vermieteten aufstehenden Gebäude und Betriebsvorrichtungen -- dann eine "Betriebs"-Verpachtung darstellt, wenn es die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage ist und wenn es nicht nach Veräußerung, Verschrottung oder Entnahme aller anderen Anlagegüter für sich allein vermietet wird. Solches hat das FG in tatsächlicher Hinsicht verneint; die Kunden- und Lieferantenkartei seien keine wesentlichen Betriebsgrundlagen gewesen.
2. Das Übergehen eines -- entscheidungs erheblichen -- Beweisantrages kann einen Verfahrensmangel darstellen. Für eine hierauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist erforderlich, daß der Verfahrensmangel bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger muß u. a. darlegen, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH- Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könne (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443; s. im einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 120 Rdnr. 40). Die Kläger haben nicht dargelegt, welche rechtliche Bedeutung ihr Vortrag haben könnte, in der X.-Straße habe es keine von H. genutzten Büroräume gegeben.
Wird ein Verstoß gegen die Beachtung von Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß § 155 FGO i. V. m. § 295 der Zivilprozeßordnung verzichtet werden kann, so setzt die zulässige Rüge des Verfahrensverstoßes die Darlegung in der Beschwerdeschrift voraus, daß der Kläger auf sein Rügerecht nicht verzichtet habe. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört u. a. das Übergehen eines Beweisantrages (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; BFH- Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397). Entsprechende Ausführungen fehlen im Beschwerdeschriftsatz. Auch läßt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht entnehmen, daß die Kläger die unterlassene Zeugeneinvernahme gerügt hätten.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 420442 |
BFH/NV 1995, 787 |