Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Leitsatz (NV)
1. Es obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater, den Nachweis zu führen, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben oder dass mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass er seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird.
2. Ist im Schuldnerverzeichnis ein nach § 901 ZPO erlassener Haftbefehl eingetragen, erstreckt sich die Darlegungspflicht auch auf die Löschung einer solchen Eintragung oder auf die konkreten Umstände, nach denen die Eintragung des Haftbefehls vorzeitig zu löschen ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ZPO §§ 901, 915a Abs. 2
Verfahrensgang
FG Hamburg (Urteil vom 22.04.2013; Aktenzeichen 1 K 98/12) |
Tatbestand
Rz. 1
I. Mit Bescheid vom 5. April 2012 widerrief die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater. Der Vermögensverfall ergebe sich aus den Steuerschulden sowie aus den Vollstreckungsmaßnahmen durch den Obergerichtsvollzieher und aus dem Erlass eines Haftbefehls nach § 901 der Zivilprozessordnung (ZPO). Des Weiteren sei schon im Jahr 2010 ein Widerruf der Bestellung als Steuerberater mangels Zahlung der Versicherungsprämie für die Berufshaftpflichtversicherung erfolgt.
Rz. 2
Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Da der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids aufgrund der Gesamtwürdigung der im Streitfall bestehenden Umstände in Vermögensverfall geraten sei und auch den Entlastungsbeweis nicht geführt habe, sei der Widerruf zu Recht erfolgt. Gegen den Kläger sei ein Haftbefehl erlassen worden, der in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Die Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt, insbesondere sei die Löschung der Eintragung nicht erkennbar. Die festgesetzten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen seien bereits seit fast vier Jahren fällig gewesen. Auch habe der Kläger Erbbauzinsen geschuldet. Es sei nicht ersichtlich gewesen, wie die bestehenden Verbindlichkeiten hätten getilgt werden sollen. Die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke, deren Verkehrswerte in keiner Weise dargelegt worden seien, seien ausweislich der Grundbuchauszüge hoch belastet gewesen. Auch belegten die häufigen Aufträge an den Obergerichtsvollzieher vor Erlass des Widerrufsbescheids, dass die finanziellen Verhältnisse ungeordnet gewesen seien. Zu Lasten des Klägers gehe, dass er sich zu seinen Vermögensverhältnissen nur bruchstückhaft geäußert habe. Zudem habe der Kläger in keiner Weise dargelegt, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids keine Gefährdung der Auftraggeberinteressen bestanden habe. In seinen eigenen Angelegenheiten sei er unzuverlässig gewesen und habe sich an gesetzliche Vorgaben nicht gehalten.
Rz. 3
Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids komme auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Die Eintragung des Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis sei noch nicht nach § 915a Abs. 2 ZPO gelöscht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schulde der Kläger weiterhin Steuern und steuerliche Nebenleistungen sowie Erbbauzinsen, wobei nicht ersichtlich sei, wie die Rückstände getilgt werden sollten. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens habe sich der Kläger nur rudimentär zu seinen Vermögensverhältnissen geäußert. Ein erheblicher Betrag, der aus einem erst in der mündlichen Verhandlung offen gelegten Hausverkauf auf einem Konto eingegangen sei, über das er habe verfügen können, habe er für eine Dachsanierung und den Erwerb einer Eigentumswohnung verwendet. Ungetilgt seien dagegen die Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 33.793,56 € und die Erbbauzinsschulden in Höhe von über 65.000 € geblieben.
Rz. 4
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG habe sich die Behauptungen der Steuerberaterkammer zu eigen gemacht, ohne die wirtschaftliche Situation ausreichend zu prüfen und zu werten. Die Vermögensübersicht weise ein Reinvermögen von ca. 1.000.000 € auf. Es wäre Aufgabe des FG gewesen, bei Zweifeln weitergehende Nachweise zu fordern. Nur unzureichend habe das FG den Grund für die schleppenden Zahlungen und die für die Zahlungsfähigkeit vergangener Jahre entscheidenden Umstände ermittelt. Insbesondere seien die von der Steuerberaterkammer zu Sparguthaben gemachten Angaben nicht hinterfragt worden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei er frei von Bankverbindlichkeiten gewesen und habe über ein erhebliches Vermögen verfügt. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass er von einer Finanzbehörde als fachlich kompetent bezeichnet worden sei und dass er seine Vermögensschadensversicherung nicht ein einziges Mal in Anspruch genommen habe.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Der Kläger hat die behaupteten Verfahrensmängel nicht hinreichend dargelegt.
Rz. 6
1. Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsentscheidungen vom 11. April 2013 VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1230, und vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).
Rz. 7
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insbesondere fehlt es an einer hinreichenden und schlüssigen Darlegung, warum sich dem FG aus seiner maßgeblichen Sicht eine weitere Sachverhaltserforschung hätte aufdrängen müssen. Wie es zutreffend ausgeführt hat, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Steuerberater, den sog. Entlastungsbeweis bzw. den Nachweis zu führen, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben. Hierzu erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen auf eine nunmehr geordnete Vermögenslage geschlossen oder mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist der bloße Hinweis auf eine vorgelegte Vermögensübersicht und auf eine vermeintlich bestehende Nachforschungspflicht des FG im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit des Verzeichnisses nicht ausreichend, um einen Verfahrensmangel schlüssig zu belegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das FG in der Begründung seiner Entscheidung auf eine unzureichende Darlegung der Verkehrswerte von hoch belasteten Grundstücken, auf die bestehende Eintragung eines Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis und auf die unzureichende Offenlegung der Vermögensverhältnisse sowie auf die Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten hingewiesen hat. Im Übrigen hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt und insoweit sein Rügerecht verloren (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, und vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
Rz. 8
3. Soweit die Beschwerde rügt, das FG habe den Grund für Zahlungsstockungen nur unzureichend aufgeklärt und Umstände unberücksichtigt gelassen, die für die Zahlungsfähigkeit vergangener Jahre mitentscheidend gewesen sein sollen, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verfahrensmängel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das FG seine Entscheidung kumulativ auch auf die Verletzung steuerlicher Pflichten durch den Kläger gestützt hat und damit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats gefolgt ist, wonach eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).
Rz. 9
4. Darüber hinaus legt der Kläger nicht schlüssig dar, warum die weiteren von ihm angeführten Umstände, wie die fehlende Kreditaufnahme, die fehlende Inanspruchnahme der Vermögensschadensversicherung und die behauptete Einschätzung eines hinzugezogenen Finanzamts hinsichtlich seiner fachlichen Kompetenz, trotz der vom FG festgestellten Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten und Missachtung gesetzlicher Vorgaben zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Fundstellen
Haufe-Index 6700504 |
BFH/NV 2014, 910 |