Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgewährpflicht Minderjähriger nach Absichtsanfechtung

 

Leitsatz (NV)

  1. Hat das FG einen Änderungsbescheid zu einem Duldungsbescheid dahingehend ausgelegt, dass die Finanzbehörde damit lediglich den Duldungsbescheid an den aktuellen Stand ihrer offenen Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner anpassen wollte (Ermäßigung der titulierten Forderung), sind Rechtsfragen, die an den "Widerruf eines Verwaltungsakts" anknüpfen, mangels Klärungsfähigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Das Institut der Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) ist zivilrechtlicher Natur. Für die Frage der Wirksamkeit einer Vermögensübertragung im Bereich des AnfG kommt es daher ausschließlich auf die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Übertragung an. Nicht maßgeblich ist, wie die Vermögensübertragung steuerlich zu beurteilen ist.
  3. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, ob der Rückgewähranspruch gemäß § 7 AnfG in der Form des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im Zeitpunkt des anfechtbaren Erwerbs wie auch im Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im Zeitpunkt des anfechtbaren Erwerbs wie auch im Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs ein geschäftsunfähiges Kind war. Konkret stellt sich die Frage, ob der Schutz des Geschäftsunfähigen dem sekundären Wertersatzanspruch weichen muss, wenn der Vollstreckungsschuldner als gesetzlicher Vertreter seinem geschäftsunfähigen Kind ein Bankguthaben in anfechtbarer Weise (Absichtsanfechtung) unentgeltlich übertragen und kurze Zeit später unter Verstoß gegen die ihm obliegende Vermögenssorge wieder entzogen hat.
 

Normenkette

AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7; BGB §§ 166, 181, 516, 1626 Abs. 1, §§ 1629, 1642, 1664, 1795 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 98, 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 118 Abs. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 13.03.2002 - VII B 42/01 (NV); BFH/NV 2002, 896

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133342

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