Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine NZB bei Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
- Eine Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss richtet, der die Aussetzung der Vollziehung (i.S. des § 69 Abs. 3 FGO) betrifft, ist nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO).
- Die FGO sieht bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; vom 8. Juni 1995 V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081).
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 3, § 128 Abs. 3
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 17. März 1999 durch Beschluss vom 26. Januar 2000 ab. Im Tenor oder in den Gründen enthält der Beschluss keinen Hinweis auf die Zulassung der Beschwerde.
Die Antragsteller legten durch Schreiben vom 12. Februar 2000 persönlich Beschwerde ein, der das FG mit Beschluss vom 15. Februar 2000 nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, der die Aussetzung der Vollziehung i.S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betrifft. Sie wäre gemäß § 128 Abs. 3 FGO in der seit 1. Januar 1993 gültigen Fassung nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden wäre. Diese Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt.
2. Die FGO sieht bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; vom 8. Juni 1995 V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081).
3. Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil der beim BFH geltende Vertretungszwang nicht beachtet wurde. Gemäß Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs hätten sich die nicht postulationsfähigen Antragsteller bereits bei der Einlegung der Beschwerde zum BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 425203 |
BFH/NV 2000, 987 |