Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Pfändungsschutz bei Pfändung des Lohnsteuererstattungsanspruchs
Leitsatz (NV)
1. Einem in PKH-Angelegenheiten unerfahrenen Antragsteller kann nicht als schuldhaftes Versäumnis angelastet werden, daß er den PKH-Antrag nicht beim BFH als dem Prozeßgericht, sondern bei dem für die Einlegung des beabsichtigten Rechtsmittels zuständigen FG angebracht hat.
2. Für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das FG die Klage wegen Nichtvorlage der angeforderten Vollmacht innerhalb der wirksam gesetzten Ausschlußfrist durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen hat und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Sachlage nicht in Betracht kommt.
3. Für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.
4. So wie der Lohnsteuerabzugsbetrag, den der Arbeitgeber an das FA abzuführen hat, nicht Bestandteil des Arbeitseinkommens i. S. der Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO ist, so fällt auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung überzahlter Lohnsteuer gegen das FA -- nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Betrachtung -- nicht in den Anwendungsbereich dieser Pfändungsschutzbestimmungen. Der Lohnsteuererstattungsanspruch kann daher ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO nach der Spezialvorschrift des § 46 AO 1977 unter den dort genannten Modalitäten abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.
Normenkette
AO 1977 §§ 37, 46; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; EStG §§ 38, 38a; FGO § 56 Abs. 1, § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 142 Abs. 1, § 155; ZPO § 78 Abs. 3, §§ 114, 117 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 1 S. 2, § 850 ff., §§ 850c, 850i
Tatbestand
Infolge Streitigkeiten über die Verwendung von Erstattungsguthaben aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 1991 und 1993 hat der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) nach Streitjahr und Person getrennte Abrechnungsbescheide an die Antragsteller erlassen. In den Abrechnungsbescheiden wurde jeweils festgestellt, daß der Erstattungsanspruch des Ehemanns (Antragsteller) in vollem Umfang erfüllt sei und der persönliche Erstattunganspruch der Ehefrau (Antragstellerin) aus der Zusammenveranlagung 0 DM betrage. Der sich für 1991 ergebende Gesamterstattungsanspruch ist für die Tilgung des nachzufordernden Solidaritätszuschlags und von Kraftfahrzeugsteuer (jeweils im Wege der Aufrechnung) sowie in Höhe von 1 000 DM zur Erfüllung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Landesjustizkasse verwendet worden. Von dem Gesamterstattungsanspruch für 1993 sind ... DM für Kraftfahrzeugsteuer (durch Aufrechnung) und 1 300 DM zur Erfüllung eines weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Landesjustizkasse verwendet worden.
Mit ihrem Einspruch gegen diese Abrechnungsbescheide begehrten die Antragsteller die Abänderung der Bescheide dahingehend, daß in ihnen jeweils Erstattungsansprüche in Höhe von 1 000 DM (1991) bzw. 1 300 DM (1993) ausgewiesen würden. Zur Begründung trugen die Antragsteller im wesentlichen vor, das FA habe die genannten Beträge nicht an die Landesjustizkasse überweisen dürfen. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien nämlich rechtswidrig, weil sie unter Nichtbeachtung der Pfändungsgrenzen des § 850 c der Zivilprozeßordnung (ZPO) ergangen seien. Lege man die von der Landesjustizkasse gepfändeten Erstattungsbeträge auf den Monat um, ergebe sich ein monatliches Nettoarbeitseinkommen, das unter der für den Antragsteller maßgeblichen Pfändungsfreigrenze liege. Unabhängig hiervon sei jeweils die Hälfte dieser Beträge ohnehin vom FA an die Antragstellerin auszuzahlen gewesen, da gegen diese keine Pfändung ausgebracht worden sei.
Der Einspruch bezüglich der Abrechnung der Einkommensteuer blieb ohne Erfolg. In getrennten Einspruchsentscheidungen bezog sich das FA auf die Begründung der Abrechnungsbescheide, in denen ausgeführt worden war, daß die vorbezeichneten Steuererstattungsansprüche nicht zum Arbeitseinkommen i. S. des § 850 ZPO gehörten und auch keine Vergütung i. S. dieser Vorschrift darstellten. Auf die im öffentlichen Recht verankerten Steuererstattungsansprüche seien, ebenso wie auf andere, nicht aus dem Arbeitsverhältnis stammende Geldforderungen, die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO nicht anwendbar. Im übrigen sei der Antragsteller trotz der Zusammenveranlagung alleiniger Gläubiger des Erstattungsanspruchs, weil er allein Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe, von denen die überzahlten Beträge einbehalten worden seien.
Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage der Antragstellerin jedenfalls schon deshalb für unzulässig, weil die Antragstellerin innerhalb der ihr vom Senatsvorsitzenden mit Verfügung vom 23. August 1994 gesetzten Ausschlußfrist bis 23. September 1994 eine schriftliche Prozeßvollmacht für den als Prozeßbevollmächtigten aufgetretenen Antragsteller nicht vorgelegt hat. Die Klage des Antragstellers hat das FG im Hauptantrag (Abänderung der Abrechnungsbescheide) im wesentlichen unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Abrechnungsbescheide (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und auf das Urteil des FG Bremen vom 10. Mai 1993 2 92 161 K 5 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1994, 77) als unbegründet abgewiesen, bezüglich der Hilfsanträge (Auszahlung eines Erstattungsbetrags an die Antragstellerin; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht -- BVerfG -- "zur Fällung einer Grundsatzentscheidung") jedoch als unzulässig.
Nach Zustellung des FG-Urteils am 30. November 1994 beantragten die Antragsteller mit persönlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 1994, eingegangen beim FG am 28. Dezember 1994 und beim Bundesfinanzhof (BFH) am 9. Januar 1995, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten für die Erhebung von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gegen das Urteil des FG. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller auf vorgeschriebenem Vordruck beigefügt. Aus der dem Antrag beigefügten Begründung ist ersichtlich, daß die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt werden soll. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Pfändungsgrenzen nach § 850 c ZPO nicht auch für den Rückerstattungsanspruch gegen das FA hinsichtlich überzahlter Lohnsteuer Berücksichtigung finden müßten. Weiter ist erkennbar, daß die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlußfrist zur Vorlage der Prozeßvollmacht begehrt. Die Antragstellerin sei wegen Krankheit nicht "verhandlungsfähig" gewesen, so daß der Antragsteller als Ehemann für sie eine Art Notgeschäftsführung zur Wahrung ihrer Interessen wahrgenommen habe. Gleichwohl habe diese den Urschriftsatz und alle Schriftsätze vor und nach der Krankheit unterschrieben.
Als Grund, der die zulassungsfreie Revision rechtfertigen soll, wird vorgebracht, das FG-Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Das FG habe nämlich nicht geprüft, ob den Antragstellern das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum verblieben sei und ob diese durch die Pfändung nicht selbst hilfebedürftig geworden seien. Der Antragstellerin sei die Hälfte des Steuerguthabens zu Unrecht vorenthalten worden. Schließlich seien die Hilfsanträge verfahrensfehlerhaft abgewiesen worden.
Das FA ist dem PKH-Antrag damit entgegengetreten, daß jedenfalls die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Bei der gebotenen summarischen Prüfung sei weder das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision noch ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung von PKH für die Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision sind zulässig, aber nicht begründet.
1. Zur Entscheidung über die nach Beendigung der ersten Instanz eingereichten PKH- Anträge für die Rechtsmittelverfahren gegen das finanzgerichtliche Urteil ist gemäß § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO der BFH berufen. Dabei ist unschädlich, daß die Rechtsmittelverfahren noch nicht bei ihm anhängig sind (BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 1981 VII S 8/81, BFHE 133, 350, BStBl II 1981, 677; vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728). Der BFH ist auch Prozeßgericht i. S. des § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz ZPO.
2. Der Zulässigkeit der Anträge steht nicht entgegen, daß sie von den Antragstellern persönlich gestellt worden sind. Da PKH- Anträge auch vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zu Protokoll erklärt werden können (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO), gilt gemäß § 155 FGO i. V. m. § 78 Abs. 3 ZPO der nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem BFH grundsätzlich bestehende Vertretungszwang nicht für die Stellung des Antrags auf PKH (vgl. BFH- Beschluß vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338 m. w. N.).
3. Nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 ZPO wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten erbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217). Diese Voraussetzungen sind nach der gebotenen summarischen Betrachtung bei beiden Antragstellern sowohl hinsichtlich der angekündigten Nichtzulassungsbeschwerde als auch der beabsichtigten Verfahrensrevision nicht gegeben. Die beantragte PKH kann deshalb nicht bewilligt werden.
a) Der Mangel der Erfolgsaussichten i. S. des § 114 ZPO ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Antragsteller die bezeichneten Rechtsmittel nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von jeweils einem Monat nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1, § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) formgerecht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten eingelegt haben. Verfügt nämlich ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten für die form- und fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht, nachdem ihm PKH bewilligt und eine der genannten Personen beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Antragsteller wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
Um das erreichen zu können, muß der Antragsteller beim Rechtsmittelgericht innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung der PKH stellen und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, und vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62 jeweils mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe; vom 17. Mai 1994 VII S 7/94, BFH/NV 1995, 150; BVerfG-Beschluß vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).
Im Streitfall haben die Antragsteller ihren PKH-Antrag und die Erklärung nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwar vor Ablauf der Rechtsmittelfristen (30. Dezember 1994) beim FG eingereicht (28. Dezember 1994); die vom FG weiterversandten Unterlagen sind beim BFH als dem zur Entscheidung über die PKH-Anträge berufenen Prozeßgericht jedoch erst am 9. Januar 1995, also nach Ablauf der Rechtsmittelfristen, eingegangen. Dies kann den nicht vertretenen, rechtsunkundigen und nach Sachlage auch in PKH-Angelegenheiten nicht erfahrenen Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Nach Auffassung des Senats wäre auch in Anbetracht dieses Versäumnisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Den Antragstellern kann unter den genannten Voraussetzungen nämlich nicht als schuldhaftes Versäumnis (§ 56 Abs. 1 FGO) angelastet werden, daß sie den PKH-Antrag nicht beim BFH als dem Prozeßgericht (vgl. oben 1.), sondern bei dem für die Einlegung der beabsichtigten Rechtsmittel zuständigen FG angebracht haben. Mangelnde Kenntnis prozessualer Feinheiten, die sich aus dem Gesetz (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht klar und eindeutig ableiten lassen und denen möglicherweise auch ihre innere Rechtfertigung fehlt, brauchen die Antragsteller sich nicht entgegenhalten zu lassen. Insbesondere ist in der Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Urteils üblicherweise -- und so auch im Streitfall -- kein Hinweis darauf enthalten, daß im Geltungsbereich der FGO -- anders als nach der ZPO (§ 518 Abs. 1, § 553 Abs. 1 ZPO) -- unterschiedliche Gerichte für die Einlegung der Rechtsmittel und für die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren zu stellenden PKH-Anträge vorgesehen sind (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 338, 339).
b) Für die von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsmittel bestehen indessen deshalb keine Erfolgsaussichten, weil ihre Klage vom FG mangels Vorlage der angeforderten Vollmacht innerhalb der vom Senatsvorsitzenden wirksam gesetzten Ausschlußfrist (§ 62 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 24. Juni 1993 VII R 135/92, BFH/NV 1994, 393) durch Prozeßurteil zu Recht als unzulässig abgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juni 1994 VII B 76, 77/94, BFH/NV 1995, 150). Die grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 62 Abs. 3 Satz 4, § 56 FGO) kommt im Streitfall jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil die Antragstellerin in Kenntnis der Sachlage die erforderliche Vollmacht bis heute noch nicht nachgereicht hat. Im übrigen ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin, die nach ihrem Vorbringen alle Schriftsätze vor und nach ihrer Krankheit unterschrieben hat, nicht auch während ihrer nicht genauer dargelegten Krankheit eine auf ihren Ehemann, den Antragsteller, lautende Prozeßvollmacht hätte unterzeichnen können. Die Rechtsmittel der Antragstellerin wären daher als unbegründet zurückzuweisen.
c) Auch die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hätte nach der gebotenen summarischen Beurteilung keine Aussicht auf Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller selbst in zumindest laienhafter Weise das Vorliegen eines -- oder mehrerer -- der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Nichtzulassungsbeschwerde darlegen oder bezeichnen muß oder ob an den nicht vertretenen mittellosen Antragsteller solche Begründungsanforderungen nicht gestellt werden dürfen und die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde von Amts wegen anhand der Vorentscheidung und -- im Streitfall wegen Verzichts auf die mündliche Verhandlung nicht einschlägig -- des Protokolls über die mündliche Verhandlung zu überprüfen sind (vgl. dazu im einzelnen BFH-Beschluß vom 5. Mai 1992 VII S 13/92, BFH/NV 1993, 262). Der PKH-Antrag läßt jedenfalls erkennen, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Antragsteller das gegen ihn ergangene Urteil des FG anzugreifen beabsichtigt (vgl. BFH-Beschluß vom 22. August 1994 III S 3/94, BFH/NV 1995, 255).
aa) Insbesondere wird aus der dem PKH- Antrag beigefügten Begründung hinreichend deutlich, daß der Antragsteller die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der von ihm aufgeworfenen und auch entscheidungserheblichen Rechtsfrage begehrt, ob nämlich die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO und dabei insbesondere die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO auch bei Steuererstattungsansprüchen wegen überzahlter Lohnsteuer zu beachten sind, die gegen das FA als Drittschuldner gerichtet sind (§ 46 Abs. 7 der Abgabenordnung -- AO 1977 --).
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn die Vorentscheidung fehlerhaft ist. Zu verlangen ist vielmehr u. a., daß die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und ihre Entscheidung durch den BFH im Interesse der Gesamtheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts liegt. An der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 7 ff., m. w. N. aus der Rechtsprechung). Letzteres trifft bei der gebotenen summarischen Betrachtung im Streitfall zu.
Um von dem Schutz der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO erfaßt zu werden, müßten die dem Antragsteller gegenüber dem FA zustehenden Erstattungsbeträge wegen überzahlter Lohnsteuer zum in Geld zahlbaren Arbeitseinkommen i. S. des § 850 Abs. 1 ZPO nach näherer Definition in § 850 Abs. 2--4 ZPO gehören. Bei der betreffenden Steuererstattung handelt es sich aber weder um aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte (§ 850 Abs. 2 ZPO) noch um eine sonstige (nicht wiederkehrend zahlbare) Vergütung, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (§ 850 Abs. 4; vgl. auch § 850 i ZPO). Die Fälle des § 850 Abs. 3 ZPO sind ohnehin nicht einschlägig (s. zu Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, Senatsurteil vom 12. Juni 1991 VII R 54/90, BFHE 164, 399, 403, BStBl II 1991, 747).
Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Lohnsteuer hat zwar seinen materiellen Ursprung in dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer insofern, als zum Arbeitslohn (Bruttolohn) auch die Lohnsteuer gehört, die der Arbeitgeber davon einzubehalten und für den Arbeitnehmer an das FA abzuführen hat (§ 38 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --); entsprechend ist der Arbeitslohn auch Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer (§ 38 a EStG). Doch bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt, wandelt sich die Rechtsnatur des vom Arbeitgeber einbehaltenen und an das FA abzuführenden Teils des Arbeitslohns: Es entsteht insoweit der Lohnsteueranspruch des Staates (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG) als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO 1977).
Von diesem Zeitpunkt an gehen Lohnsteuer und (Rest-)Arbeitslohn rechtlich getrennte Wege. Das kommt auch im Gesetz dadurch zum Ausdruck, daß § 850 c ZPO unter Arbeitseinkommen, das auf seine Unpfändbarkeit hin zu überprüfen ist, ausschließlich das Arbeitseinkommen nach Abzug der Lohnsteuer, also das Nettoarbeitseinkommen, versteht, wie sich eindeutig aus § 850 c Abs. 3 ZPO i. V. m. der Lohnpfändungstabelle in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift (Spalte "Nettolohn monatlich") entnehmen läßt (vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 319 AO 1977 Tz. 16). Hieraus folgt, daß der Begriff "Arbeitseinkommen" in § 850 ZPO nicht anders verstanden werden kann. Der Lohnsteuerabzugsbetrag, den der Arbeitgeber an das FA abzuführen hat, ist somit nicht Bestandteil des Arbeitseinkommens i. S. der Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn sich bei der späteren Veranlagung herausstellt, daß infolge der Nichteintragung oder einer der Höhe nach zu geringen Eintragung des nach dem Gesetz zustehenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte (§ 39 a Abs. 1 EStG) während des Veranlagungszeitraums zuviel Lohnsteuer an das FA abgeführt worden ist. Der Steueranspruch des Staates verkehrt sich dann, ohne dabei seinen Charakter als Anspruch, der im öffentlichen Recht angesiedelt ist, zu verlieren, in einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977. Der aufgrund dieses Anspruchs an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt, obschon er wirtschaftlich betrachtet im Nachhinein das für den Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum verfügbare Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt wird, und auch nicht den einer Vergütung, die dem Berechtigten aus einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht. Demgemäß hat der BFH für den Fall, daß dem Arbeitnehmer aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst durchgeführten Lohnsteuer- Jahresausgleichs eine Steuererstattung zusteht, entschieden, daß der Arbeitgeber gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers, weil dieser gegen den Fiskus gerichtet ist, mit einer Forderung gegen den Arbeitnehmer mangels Gegenseitigkeit grundsätzlich nicht aufrechnen kann (BFH-Urteil vom 28. April 1961 VI 301/60 U, BFHE 73, 289, BStBl III 1961, 372).
Der Lohnsteuererstattungsanspruch fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO. Der Anspruch kann vielmehr ohne diese Einschränkungen nach der Spezialvorschrift des § 46 AO 1977 unter den dort genannten Modalitäten abgetreten, verpfändet oder gepfändet (s. Abs. 6 und 7 der Vorschrift) werden.
Die vorstehend im einzelnen dargelegte Betrachtungsweise, die im Ergebnis mit der des FG übereinstimmt, ergibt sich klar aus der Systematik des Gesetzes. Es handelt sich daher bei der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht um eine schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage, deren Entscheidung dem Senat im PKH-Verfahren verwehrt wäre (vgl. etwa BVerfG- Beschluß vom 14. Juli 1993 1 BvR 1523/92, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1994, 241). Die Beantwortung der Frage in vorstehendem Sinne liegt vielmehr mit hinreichender Klarheit und Deutlichkeit zutage, so daß nicht zu erwarten ist, daß eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren zu einem abweichenden Ergebnis führen könnte. Mangels Klärungsbedürftigkeit der betreffenden Rechtsfrage waren daher hinreichende Erfolgsaussichten für die begehrte Nichtzulassungsbeschwerde zu verneinen.
Die bisher in Rechtsprechung und Literatur zu der genannten Rechtsfrage vertretenen Meinungen bestätigen die hier dargelegte Auffassung. In der Finanzgerichtsbarkeit wurde stets eine Anwendung der Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO auf den Lohnsteuererstattungsanspruch verneint (Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. August 1959 V 22/59, EFG 1960, 155; FG Berlin, Urteil vom 24. Juli 1970 III 49/70, EFG 1970, 568; zuletzt FG Bremen, Urteil in EFG 1994, 77). Auch der beschließende Senat hat anläßlich einer Aufrechnung des FA gegen Lohnsteuererstattungsansprüche, die auf einer Geltendmachung des Verlustabzugs nach § 10 d EStG beruhten, ausgeführt -- ohne allerdings die hier interessierende Frage ausdrücklich zu entscheiden --: "Der bei der Veranlagung entstehende Steuererstattungsanspruch des Arbeitnehmers aus überzahlter Lohnsteuer, der dem FA zur Aufrechnung zur Verfügung steht, stellt nach den Wertungen des Gesetzgebers eine Forderung wie jede andere dar. Sie unterliegt weder nach Steuerrecht, noch nach Konkursrecht, noch nach dem Recht der Aufrechnung ... irgendwelchen Einschränkungen oder Besonderheiten. Mit ihr kann auch der Erstattungsberechtigte gegen Steuerforderungen des FA aufrechnen, und sie steht dessen Gläubigern zur Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung zur Verfügung" (Senatsurteil vom 26. Februar 1985 VII R 32/84, BFH/NV 1985, 4). Zu ergänzen wären diese Aussagen dahingehend, daß auch die Einschränkungen der Pfändungsschutzvorschriften nach der ZPO für Steuererstattungsansprüche nicht einschlägig sind.
Unter Billigkeitsgesichtspunkten betrachtet ergibt sich nichts anderes. So wie die Aufrechnung des FA gegen Lohnsteuererstattungsansprüche im Regelfall keine unzulässige Rechtsausübung ist (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541), ist auch die Pfändung des Lohnsteuererstattungsanspruchs durch Gläubiger des erstattungsberechtigten Arbeitnehmers grundsätzlich nicht als sitten- oder treuwidrig zu beanstanden, selbst wenn dadurch im wirtschaftlichen Ergebnis das verfügbare Jahreseinkommen des Arbeitnehmers, rückgerechnet auf den Kalendermonat, unter den Pfändungsfreigrenzen liegt oder unter diese absinken sollte. Auch verfassungsrechtlich bestehen insoweit keine Bedenken. Durch Eintragung eines angemessenen Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte können die im geltenden System des Lohn- und Einkommensteuerrechts angelegten möglichen Überzahlungen der Steuerschuld weitgehend vermieden und somit Geltung und ungestörter Genuß des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums durchgesetzt werden.
Auch die überwiegende Meinung im Schrifttum folgt diesem Ergebnis (vgl. etwa Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 319 AO 1977 Rz. 42; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1995, § 319 Anm. 2; Stöber in Zöller, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. 1995, § 850 Rn. 16; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 19. Aufl. 1995, § 850 Rz. 12; Stöber, Forderungspfändung, 10. Aufl. 1993, Tz. 377; Wais, Zweifelsfragen bei der Pfändung des Anspruchs aus dem Lohnsteuer- Jahresausgleich, Betriebs-Berater -- BB -- 1969, 1441; Burhoff, Die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen, Neue Wirtschafts-Briefe -- NWB --, Fach 2, 5977, 5980).
Demgegenüber kann die teilweise in der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit vertretene Gegenmeinung (vgl. LG Köln, BB 1964, 175; LAG Hamm, BB 1965, 668, und Der Betrieb -- DB -- 1989, 488 -- jeweils für den Fall der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber --; ebenso Quardt, Pfändbarkeit des Anspruchs aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich, NJW 1959, 518; anders jedoch LG Braunschweig, NJW 1972, 2315 und LG Aachen, Der Deutsche Rechtspfleger -- Rpfleger -- 1988, 418) nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Sie verkennt sowohl die Einheitlichkeit des Begriffs "Arbeitseinkommen" in den §§ 850 ff. ZPO als auch die öffentlich-rechtliche Natur und Eingebundenheit des Lohnsteuererstattungsanspruchs (§ 37 Abs. 2, § 46 AO 1977). Soweit das Schrifttum sich für eine Anwendung wenigstens des § 850 i ZPO (so Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 53. Aufl. 1995, § 850 i Rz. 3; Schall, NJW 1959, 519) oder eine analoge Anwendung dieser Vorschrift (so Tipke/Kruse, a.a.O., § 319 AO 1977 Tz. 6 b) ausspricht, wird lediglich vom rechtspolitisch gewünschten Ergebnis her argumentiert. Nach geltendem Recht erscheint es nicht vertretbar, den Lohnsteuererstattungsanspruch, weil er sich auf eine über einen längeren Zeitraum hinaus ausgeübte Tätigkeit bezieht, mit den einmalig zahlbaren Vergütungen an selbständig Tätige für persönlich geleistete Dienste auf eine Stufe zu stellen (vgl. dazu BFHE 164, 399, 404, BStBl II 1991, 747, und FG Bremen, EFG 1994, 77).
bb) Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat das FG im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, daß ein sich bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebender Erstattungsanspruch im Regelfall allein dem Ehegatten zusteht, der die überzahlte Steuer tatsächlich bezahlt hat bzw. -- was gleichbedeutend ist -- auf dessen Rechnung die Zahlung i. S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 bewirkt worden ist (Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162 m. w. N.).
d) Hinsichtlich der vom Antragsteller beabsichtigten Einlegung der zulassungsfreien Revision sind wesentliche Mängel des Verfahrens vor dem FG i. S. des § 116 Abs. 1 FGO nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich weder aus einem Vortrag der Beteiligten noch aus dem Urteil des FG ein Verstoß gegen § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (Vertretung des Beteiligten nach Vorschrift des Gesetzes). Auf mündliche Verhandlung hat der Antragsteller ausdrücklich verzichtet. Auch eine Verletzung des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt ersichtlich nicht vor, denn eine Entscheidung ist nicht schon dann i. S. dieser Vorschrift nicht mit Gründen versehen, wenn das FG auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte nicht eingegangen ist, oder eine Frage (z. B., ob die Pfändung für den Antragsteller als Sozialhilfeempfänger eine soziale Härte bedeute) bewußt, weil nicht entscheidungserheblich, nicht weiter thematisiert hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 25). Das FG durfte auch gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen und der Begründung der Einspruchsentscheidung folgen, da es dies in seinem Urteil festgestellt hat.
4. Sollte der PKH-Antrag auch als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 155 FGO i. V. m. § 78 b Abs. 1 ZPO aufzufassen sein, so wäre auch dieser Antrag aus dem gleichen Grund wie der PKH-Antrag abzulehnen, denn die begehrte Rechtsverfolgung erscheint, wie unter 3. ausgeführt, aussichtslos.
Fundstellen
Haufe-Index 420844 |
BFH/NV 1996, 10 |