Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde einer SteuerberatungsGmbH

 

Leitsatz (NV)

Die von einer Steuerberatungs-GmbH eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1978, 420).

Im Streitfall ist die Beschwerde von der . . . Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegt worden. Das ergibt sich aus der Verwendung des Briefkopfes dieser Gesellschaft für die Beschwerdeschrift und daraus, daß das Schreiben in der ,,Wir-Form" abgefaßt worden ist. Diese Formulierung kann nur dahin verstanden werden, daß der Unterzeichner der Beschwerdeschrift die Erklärung in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugte Person für die GmbH abgeben wollte. Der Vertretungsmangel konnte nicht nach Ablauf der Beschwerdefrist durch Erklärungen einer postulationsfähigen Person geheilt werden (BFH-Beschluß vom 26. September 1986 IV R 69/86, BFH/NV 1988, 178, m. w. N.). Das Vertretungsverhältnis muß bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in der für Prozeßhandlungen erforderlichen Deutlichkeit erklärt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 29. April 1981 I R 24/81, BFHE 133, 338, 340, BStBl II 1981, 651 unter 1.). Die mangelnde Postulationsfähigkeit der GmbH bei Beschwerdeeinlegung konnte demnach nicht dadurch geheilt werden, daß nach Ablauf der Frist des § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Steuerberater B und Partner als Prozeßbevollmächtigte aufgetreten sind.

Der Antragstellerin konnte auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden, weil die Beschwerdeeinlegung durch die dazu nicht befugte GmbH im Hinblick auf die richtige und klare Rechtsmittelbelehrung nicht unverschuldet war und der Antragstellerin dieses Verschulden zuzurechnen ist (BFH-Beschluß vom 6. November 1987 V B 129/87, BFH/NV 1988, 321).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423004

BFH/NV 1990, 725

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