Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge fehlender Urteilsgründe

 

Leitsatz (NV)

Das Fehlen von Urteilsgründen i. S. von §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist nicht schlüssig gerügt, wenn lediglich behauptet wird, die Vorentscheidung sei in sich widersprüchlich.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Steuerberater, aus der Vermittlung von Anlageobjekten Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt hat und ggf. in welcher Höhe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage betreffend die ergangenen Einkommensteuerbescheide 1980 und 1981 mit Urteil vom 31. Juli 1996 als unbegründet zurück. Die Revision ließ es nicht zu.

Mit der Revision rügt der Kläger, das angefochtene Urteil sei nur teilweise mit Gründen versehen. Die Ausführungen seien insbesondere durch die Bezugnahmen auf die Urteile in den Sachen ... und ... zum Teil in sich widersprüchlich und hätten keinen Anhalt im Tatbestand. So werde in den in Bezug genommenen Gründen dargetan, daß der Zufluß im Jahr 1980 unbestritten sei, während im Tatbestand breit auf die Strittigkeit dieser Einkünfte eingegangen werde. Ein erheblicher Verfahrensmangel liege vor, soweit das Urteil auf dem Satz fuße, "Der Kläger hat gegen Entgelt eigene Leistungen erbracht." Aus den beigezogenen Akten ergebe sich eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Untreue. Dieser Tatbestand schließe begriffssystematisch das Vorliegen einer Leistung des Klägers aus, weil der Straftatbestand bereits ausgeschlossen sei, wenn der Kläger eine Leistung erbringe, die im Austauschverhältnis mit den erlangten Leistungen stehe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1980 und 1981 jeweils auf null DM festzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, weil nicht statthaft (§124 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), und daher durch Beschluß zu verwerfen (§126 Abs. 1 FGO).

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von §115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Durch Beschluß vom heutigen Tag hat der erkennende Senat die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Mangels wesentlicher Verfahrensmängel i. S. von §116 Abs. 1 FGO ist auch eine zulassungsfreie Revision nicht gegeben. Insbesondere greift die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), nicht durch. Der Kläger hat einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. von §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht schlüssig gerügt.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. von §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt nicht nur dann vor, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunkts nicht ermöglichen (Senatsbeschluß vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918, m. w. N.). Das gilt ferner, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffsmittel mit Stillschweigen übergeht. Dagegen ist die Rüge nicht schlüssig, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm berührt (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1996, 918, und vom 20. November 1990 IV R 80/90, BFH/NV 1991, 609).

Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Allerdings rügt der Kläger, das FG habe durch Bezug auf die ergangenen Urteile V 169/94 und V 168/94 ausgeführt, der Zufluß im Jahr 1980 sei unbestritten, während es im Tatbestand breit auf die Strittigkeit der Einkünfte in diesem Bereich eingegangen sei. Abgesehen davon, daß das Fehlen von Gründen nicht schlüssig gerügt ist, wenn mit der Revision lediglich vorgetragen wird, die Vorentscheidung sei in sich widersprüchlich (BFH-Beschluß vom 11. Juli 1989 VII R 66/88, BFH/NV 1990, 176), verkennt der Kläger, daß das FG nicht den Zufluß, sondern das Entstehen der vom FA für das Jahr angesetzten Ansprüche als nicht bestritten darstellt.

Auch soweit der Kläger hinsichtlich der Ausführungen des FG zu seiner Vermittlungstätigkeit einen erheblichen Verfahrensmangel geltend macht, ist dieser nicht schlüssig gerügt. Das FG hat festgestellt, daß der Kläger wegen Untreue und Betrugs verurteilt worden ist, weil er die erhaltenen Provisionen nicht an seine Mandanten abgeführt habe. Das FG hat deshalb angenommen, der Kläger habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen und gegen Entgelt eigene Leistungen erbracht. Wenn der Kläger dies mit der Begründung angreift, der Tatbestand der Untreue schließe begriffssystematisch das Vorliegen einer Leistung aus, ist nicht erkennbar, welchen wesentlichen Verfahrensmangel er damit rügen will.

Mangels Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels kommt eine zulassungsfreie Revision auch nicht etwa dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil auf Verfahrensfehlern, insbesondere des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten, einer Verletzung der Ermittlungspflicht sowie des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs beruhen sollte. Denn dies wären allenfalls Verfahrensmängel, die nur im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zur Zulassung der Revision führen könnten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66677

BFH/NV 1998, 606

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