Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Tarifierung von ,,Linearführungen"
Leitsatz (NV)
Sind sog. Linearführungen zolltariflich Wälzlager (Kugellager) oder Teile von Maschinen? (Vorlage an den EuGH)
Normenkette
KN Unterpos. 8482 1090; KN Pos. 8485; KN Anm. 2 a zu Abschn. XVI
Tatbestand
Die beklagte Oberfinanzdirektion - OFD - erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft . . . über ,,Linearführungen" bestimmter Typen, aus Stahl, bestehend aus Führungsschiene mit Kugellaufbahnen und spielfrei verfahrbarem Schlitten mit Wälzkörpern (Kugeln, im Schlitten endlos umlaufend geführt), bestimmt zur präzisen und reibungsarmen Übertragung von geradlinigen Bewegungen in Maschinen, Apparaten und Geräten, unter Zuweisung der Waren als ,,Wälzlager (Linear-Kugellager)" zu Unterpostion 8482 1090 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die OFD stützte sich dabei auch auf fachliche Stellungnahmen aus dem Jahre 1986.
Die Klägerin hat diese Tarifierung mit der Begründung angegriffen, die ,,Linearführungen" unterschieden sich von den in Position 8482 erfaßten Erzeugnissen (radiusförmige statt v-förmiger Nut). Die fachlichen Aussagen aus dem Jahre 1986 seien durch die technische Entwicklung überholt. Aus einer jetzt eingeholten gutachtlichen Stellungnahme ergebe sich, daß hinsichtlich Bauform sowie Anordnung der Wirk- und Funktionsflächen deutliche Unterschiede zu den Wälzlagern beständen. Die hier vorliegende ,,Sonderform eines Wälzlagers" sei nicht gleichbedeutend mit (rotatorischen) ,,Wälzlagern aller Art". Vielmehr müsse in erster Linie auf den Verwendungszweck der Erzeugnisse abgestellt werden. In anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft würden ,,Linearführungen" als Maschinenbauteile bzw. Teile für Werkzeugmaschinen eingereiht.
Entscheidungsgründe
Für die Entscheidung über die Klage kommt es auf die Auslegung zolltariflicher Vorschriften - Gemeinschaftsrecht - an.
Der Senat neigt der Einreihungsauffassung der OFD zu, kann aber Zweifel an der Tarifierung nicht ausschließen.
Bei den ,,Linearführungen" handelt es sich zwar um Maschinenteile, jedoch um solche, die sich selbst als Waren einer Position des Kapitels 84 darstellen. Dieser Position sind die Waren zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen sie bestimmt sind (Anm. 2 a zu Abschnitt XVI). In Betracht kommt insoweit die Position 8482, dort - nach der Beschaffenheit der ,,Linearführungen" - die Unterposition 8482 1090 KN. Diese Position erfaßt nach den zolltariflichen Erläuterungen zu Position 8482 - Harmonisiertes System Rz. 01.0 - ,,Wälzlager aller Art", also wohl auch Sonderformen. Daß solche vorliegen, bestätigen die von der OFD eingeholten gutachtlichen Äußerungen. Der Umstand, daß diese sich auf den früheren Gemeinsamen Zolltarif - Tarifnr. 84.62: ,,Wälzlager (Kugel- . . . Lager aller Art") - bezogen, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen, denn der geltende Zolltarif (Position 8482) enthält dieselbe Warenbezeichnung. Auch die von der Klägerin beigebrachte gutachtliche Äußerung kommt hinsichtlich der Einordnung von wälzkörpergelagerten Linearführungen grundsätzlich zu dem gleichen Ergebnis (Wälzlager). Die darin aufgezeigten Unterschiede dürften angesichts des Wälzlager aller Art abdeckenden Wortlauts der Position 8482 ohne Bedeutung sein. Liegen danach ,,Wälzlager" vor (wenn auch nicht in Gestalt der in den Erläuterungen a. a. O., Rz. 04.0 ff. nur beispielhaft aufgeführten Erzeugnisse), so dürfte es auch keine Rolle spielen, daß Maschinenteile oder mechanische Vorrichtungen, in die Wälzlager eingebaut sind, nach den Erläuterungen (a. a. O., Rz. 16.0) nicht zu Position 8482 gehören. Damit werden lediglich ,,Teile" angesprochen, die sich nach ihrer Beschaffenheit nicht selbst als ,,Wälzlager" darstellen.
Andererseits hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß ,,Linearführungen" in anderen Mitgliedstaaten nicht der Position 8482, sondern - u. a. - der Position 8485 zugewiesen werden. Da in Hinblick hierauf Zweifel an der zolltariflichen Einreihung bestehen, hat der Senat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Art. 177 Abs. 1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft):
,,1. Ist der Gemeinsame Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur 1988 - dahin auszulegen, daß ,Linearführungen` der in den Gründen beschriebenen Art als ,Wälzlager (Kugellager)` der Unterposition 8482 10 zuzuweisen sind?
2. Bei Verneinung von Frage 1: Ergibt die Auslegung, daß ,Linearführungen` (1.) als ,Teile von Maschinen . . .` der Position 8485 zuzuweisen sind?
3. Bei Verneinung von Frage 2: Welcher anderen Position sind die ,Linearführungen` (1.) zuzuweisen?"
Fundstellen
Haufe-Index 418221 |
BFH/NV 1992, 499 |