Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang für Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist
Leitsatz (NV)
Der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Begründung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO) ist durch eine gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zur Vertretung befugte Person einzureichen.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 120 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben wegen ihrer Einkommensteuerveranlagungen 1977 bis 1979 vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit geführt. Das Urteil des FG vom 9. November 1983 wurde den Klägern am 15. Dezember 1983 zugestellt. Gegen das Urteil des FG legten die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt A, Revision ein. Der Schriftsatz ging am 16. Januar 1984 (Montag) beim FG ein.
Die Frist für die Begründung der Revision wurde auf entsprechende Anträge des Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom Vorsitzenden des erkennenden Senats mehrfach, zuletzt bis zum 15. Juni 1984, verlängert.
Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Mai 1984 angezeigt hatte, daß er die Kläger nicht mehr vertrete, ging am 15. Juni 1984 ein von den Klägern persönlich unterschriebener Schriftsatz beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, mit dem um nochmalige Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gebeten wurde.
Einen neuen Prozeßbevollmächtigten bestellten die Kläger nicht. Eine Revisionsbegründung ist beim BFH nicht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision beim FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des BFH verlängert werden. Im Streitfall ist die Revision zwar innerhalb der Revisionsfrist beim FG eingegangen. Sie ist jedoch nicht innerhalb der mehrfach verlängerten Begründungsfrist bis 15. Juni 1984 begründet worden. Dem Antrag der Kläger auf eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist konnte nicht stattgegeben werden, da der Antrag nicht von einer nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vertretungsberechtigten Person (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) unterzeichnet war und damit keine wirksame Prozeßhandlung darstellte (Beschluß des BFH vom 20. Oktober 1982 I R 61/82, BFHE 136, 575, BStBl II 1983, 134).
Gründe für die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hätten rechtfertigen können, sind nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht erkennbar.
Die Revision war daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO als unzulässig zu verwerfen, ohne daß noch auf die Frage einzugehen war, ob die Revision auch deshalb unzulässig ist, weil die Kläger nach der Niederlegung der Vertretung durch Rechtsanwalt A gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht mehr vorschriftsmäßig vertreten waren (vgl. § 87 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 155 FGO und die unterschiedliche Auslegung dieser Vorschriften in den BFH-Urteilen vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238, und vom 24. Oktober 1978 VII R 17/77, BFHE 126, 506, BStBl II 1979, 265).
Fundstellen
Haufe-Index 413803 |
BFH/NV 1986, 751 |