Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne vorherigen Hinweis zulässig

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten, der nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt wird, ist als Erinnerung anzusehen.

2. Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne die Angabe von Gründen setzt nicht voraus, daß der BFH den Beschwerdeführer zuvor entsprechend § 115 Abs. 5 S. 2 FGO auf die Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; FGO § 115 Abs. 5; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klage des Klägers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) blieb ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Erinnerungsführer Beschwerde ein. Durch Beschluß vom . . . wies der Senat die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Entscheidung erging nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ohne Angabe von Gründen. Die aufgrund dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) von dem Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten wurden von der Kostenstelle des BFH durch Kostenentscheidung vom 25. November 1988 nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf . . . DM festgesetzt.

Mit am 7. Dezember 1988 beim BFH eingegangenem Schreiben beantragt der Erinnerungsführer, die Kosten gemäß § 8 GKG nicht zu erheben.

Er trägt vor, nach § 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei der Beschwerdeführer für den Fall, daß die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen werden solle, vorher auf die Bedenken hinzuweisen. Sinn dieser Regelung sei es, dem Beschwerdeführer einen Beschluß zu ersparen, aus dem er ohnehin nichts entnehmen könne. Der Grundgedanke der Vorschrift müsse auch bei einer nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG getroffenen Entscheidung beachtet werden. Auch dann müsse der BFH als verpflichtet erachtet werden, den Beschwerdeführer auf die Bedenken hinzuweisen, um ihm so zu ermöglichen, die Beschwerde zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall sei dieser Hinweis unterblieben. Wäre er erfolgt, so wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen worden.

Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten ist, da er nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt worden ist, als Erinnerung zu behandeln (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1985 VII E 10/83, BFH/NV 1986, 352). Hierauf ist der Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren bereits durch die Kostenstelle des BFH hingewiesen worden.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Gemäß § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen die Nichtzulassung der Revision ist jedoch richtig behandelt worden. Denn eine Entscheidung des Senats nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe von Gründen hängt nicht von der Beachtung des in § 115 Abs. 5 Satz 2 FGO vorgeschriebenen Verfahrens ab. Hätte der Gesetzgeber die Zulässigkeit einer Entscheidung ohne Begründung in Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG von einem vorherigen Hinweis an den Beschwerdeführer abhängig machen wollen, so hätte er dies in Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG in gleicher Weise zum Ausdruck gebracht, wie er dies in der unmittelbar nachfolgenden Vorschrift des Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG für den dort geregelten Fall getan hat.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß es die in Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG vorgesehene Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne Begründung zu verwerfen oder zurückzuweisen, für verfassungsgemäß hält (zuletzt Nichtannahmebeschluß vom 26. September 1988 I BvR 1141/88). Es hat insbesondere darauf hingewiesen, daß hierin weder ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) noch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt (Beschluß vom 4. März 1977 I BvR 815/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 255).

Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 5 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416279

BFH/NV 1989, 450

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