Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwalt erklärt sich mit Vortrag des Mandanten solidarisch
Leitsatz (NV)
Erklärt sich ein Rechtsanwalt durch schriftlichen Zusatz auf einem vom Mandanten gefertigten Schriftsatz, mit dem NZB eingelegt werden soll, mit dessen ,,Vortrag solidarisch", so liegt keine von einer postulationsfähigen Person eingelegte Beschwerde vor.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger - ein Diplom-Ingenieur - wurde Alleinerbe des A. Das beklagte Finanzamt setzte gegen ihn Erbschaftsteuer in Höhe von . . . DM fest, die es mit der Einspruchsentscheidung auf . . . DM herabsetzte. Mit der dagegen erhobenen Klage machte der Kläger Nachlaßverbindlichkeiten und Erbfallkosten geltend. Die Klage hatte nur geringfügig Erfolg und wurde überwiegend abgewiesen. Die Entscheidung des Finanzgerichts enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.
Mit der hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger weiterhin seiner Auffassung nach abzugsfähige Beträge geltend, aber keinen Zulassungsgrund. Die eine Seite umfassende, maschinengeschriebene Beschwerdeschrift enthält im Kopf links Name und Anschrift des Klägers und rechts die Angabe ,,X, den 02. 11. 1989". Sie ist vom Kläger handschriftlich unterschrieben. In einem freien Raum in der oberen rechten Hälfte des Schriftstücks ist mit Maschinenschrift folgendes eingefügt: ,,Mit dem untenstehenden Vortrag des Herrn B erkläre ich mich solidarisch. Erforderlichenfalls wird die mir erteilte Vollmacht noch nachgereicht. Y, 3. 11. 1989." Dem ist ein Stempelabdruck mit Name und Adresse des Rechtsanwalts C in Y angefügt, sowie dessen Unterschrift.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG). Hierüber wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Vorentscheidung zutreffend belehrt.
Die Beschwerdeschrift ist offensichtlich vom Kläger selbst gefertigt und auch von ihm unterschrieben. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach der genannten Vorschrift postulationsfähig ist. Er konnte daher die Beschwerde selbst nicht wirksam einlegen.
Eine von einer postulationsfähigen Person eingelegte Beschwerde liegt nicht vor. Der von dem Rechtsanwalt C auf das Schreiben des Klägers gesetzte Zusatz ändert an diesem Ergebnis nichts.
Die im Prozeßrecht gerade im Hinblick auf die Rechtshängigkeit notwendige und gebotene Klarheit erfordert für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels, daß sich das konkrete Rechtsschutzbegehren unmißverständlich aus der Erklärung der vertretungsberechtigten Person selbst ergibt. Diese muß unzweideutig erklären, das betreffende Rechtsmittel - hier die Beschwerde - einlegen zu wollen (wenn auch für den Vertretenen). Diesen Inhalt hat der von dem Rechtsanwalt angefügte Zusatz nicht.
Sinn und Zweck des Vertretungszwangs ist es, daß an den BFH nur solche Rechtsmittel herangetragen werden, deren Erfolgsaussichten von Personen beurteilt worden sind, die dazu aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung in der Lage sind (vgl. BFH-Entscheidung vom 23. Juli 1985 VIII R 256/80, BFH/NV 1986, 173). Dies erfordert, daß der postulationsfähige Vertreter selbst und eigenverantwortlich den Prozeßstoff überprüft. Die bloße Bezugnahme auf fremde Ausführungen, auch wenn der postulationsfähige Vertreter sie sich pauschal zu eigen macht, genügt dieser Anforderung nicht (vgl. BFH-Entscheidung vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, m. w. N.). Aus diesem Grund fehlt es im Streitfall unzweifelhaft an der für die Zulässigkeit der Beschwerde notwendigen fristgerechten Begründung durch einen postulationsfähigen Vertreter. Der Mangel erfaßt jedoch darüber hinaus die Einlegung des Rechtsmittels selbst. Die bloße Bezugnahme auf den ,,Vortrag" des Klägers kann nicht als Einlegung eines Rechtsmittels - durch eine fachlich vorgebildete Person - verstanden werden. Darüber hinaus reicht es nicht aus, daß sich der postulationsfähige Vertreter mit dem Vorbringen des fachlich nicht vorgebildeten Vertretenen lediglich ,,solidarisch erklärt", sich also sinngemäß mit dessen Vorgehen einverstanden erklärt, sondern er muß selbst eine eigene unmißverständliche Erklärung abgeben.
Fundstellen
Haufe-Index 416954 |
BFH/NV 1991, 106 |