Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang bei Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
1. Der für das Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für die Gegenvorstellung.
2. Eine von einer postulationsfähigen Person gefertigte Gegenvorstellung liegt nicht vor, wenn der Bevollmächtigte lediglich auf Schreiben des nicht vertretungsberechtigten Klägers Bezug nimmt und sich dadurch dessen Ausführungen zu eigen macht.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Senat hat die Revision des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts durch Beschluß als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit seiner durch Schreiben vom ... erhobenen -- und in weiteren Schreiben zusätzlich begründeten -- Gegenvorstellung.
Mit Schriftsatz vom ... meldete sich in dem Verfahren als Bevollmächtigter des Klägers ein vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähiger Vertreter. Dieser nahm zur Begründung der Gegenvorstellung zunächst auf das bisherige Vorbringen des Klägers Bezug und bat um eine Frist zum ergänzenden Sachvortrag bis zum ... Eine Stellungnahme des Bevollmächtigten des Klägers ist beim BFH bisher nicht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für das Einlegen der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) und mithin auch für die Gegenvorstellung gegen einen auf eine Revision oder eine Beschwerde ergangenen Beschluß des BFH (z. B. BFH- Beschluß vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164).
Im Streitfall liegt keine von einer postulationsfähigen Person gefertigte Gegenvorstellung vor. Der Bevollmächtigte des Klägers hat zwar im Schriftsatz vom ... nicht förmlich Gegenvorstellung erhoben. Er hat im Betreff Bezug genommen auf die Gegenvorstellung des Klägers und sich zur Begründung "der Gegenvorstellung" lediglich auf das bisherige Vorbringen des Klägers bezogen; im übrigen hat er nur um Frist zur (weiteren) Stellungnahme gebeten. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Gegenvorstellung nicht aus. Sinn und Zweck des Vertretungszwangs ist es, daß an den BFH nur solche Rechtsmittel (bzw. -- wie im Streitfall -- nach der Entscheidung über ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel: nur solche formlosen Rechtsbehelfe) herangetragen werden, deren Erfolgsaussichten Personen beurteilt haben, die dazu aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung in der Lage sind. Dies erfordert, daß der postulationsfähige Vertreter selbst und eigenverantwortlich den Prozeßstoff überprüft. Die bloße Bezugnahme auf fremde Ausführungen genügt dieser Anforderung selbst dann nicht, wenn sich der Bevollmächtigte -- wie hier -- durch seine Bezugnahme die Ausführungen des Klägers pauschal zu eigen machen will (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 1990 II B 170/89, BFH/NV 1991, 106, und vom 14. April 1994 III R 50/93, BFH/NV 1994, 892, jeweils m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 423768 |
BFH/NV 1997, 305 |