Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung von Praxisräumen zwischen Eheleuten
Leitsatz (NV)
Wenn das Finanzgericht die Vermietung von Praxisräumen durch die in der Praxis ihres Ehemannes als Sprechstundenhilfe beschäftigte Ehefrau an ihren Ehemann als rechtmißbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO 1977) beurteilt, weicht es damit nicht offensichtlich von dem Urteil des BFH vom 3. Juli 1989 V R 8/86, BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100 ab.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 12a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage auf Abzug von Vorsteuerbeträgen für den Erwerb von Gebäudeteilen ab, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) - eine Sprechstundenhilfe - an ihren Ehemann - einen Arzt - nicht kostendeckend steuerpflichtig vermietet hatte. Es beurteilte die Vermietung der Praxisräume als rechtsmißbräuchliche Gestaltung nach § 42 der Abgabenordnung (AO 1977), weil der Ehemann der Klägerin die Anschaffungskosten getragen hatte.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 1989 V R 8/86 (BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Bezeichnung der Abweichung stellt.
Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muß der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) dartun, daß das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluß vom 19. Januar 1989 V B 126/87, BFH/NV 1990, 106; Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Tz. 162).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift der Klägerin nicht. In der Beschwerdebegründung wird lediglich eine Abweichung behauptet. Die angeblich divergierenden Rechtssätze sind nicht erkennbar, vielmehr entsteht durch die Ausführungen der Klägerin der Eindruck, sie bemängele, daß sich das FG nicht mit der bezeichneten Entscheidung des BFH in BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100 auseinandergesetzt hat. Das reicht nicht aus (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715). Eine Abweichung ist auch nicht offensichtlich, weil das von der Klägerin bezeichnete Urteil des BFH in BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100 eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung nur im Zusammenhang mit dem Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen hat. Zudem betreffen der Streitfall und die angeführte Entscheidung des BFH völlig unterschiedliche Sachverhalte.
Fundstellen