Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung eines Revisionsverfahrens - Tarifierung von Netzwerksteckkarten
Leitsatz (NV)
Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (VII R 56/97) zur Einreihung von im Jahre 1992 eingeführten Netzwerksteckkarten wird ausgesetzt, bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rs. C-339/98 über das Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf (Beschluß vom 14. September 1998 4 K 5853/95 Z) zur Einreihung vergleichbarer Netzwerksteckkarten entschieden hat.
Normenkette
FGO § 74; KN Kap 84 Anm. 5 Buchst. B
Gründe
Das Verfahren, das die Einreihung von im Jahre 1992 eingeführten sog. Netzwerksteckkarten ("Adapter für EDV-Anlagen") betrifft, ist analog § 74 der Finanzgerichtsordnung wegen Vorgreiflichkeit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auszusetzen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in einem Rechtsstreit um die Einreihung vergleichbarer Waren (Netzwerksteckkarten verschiedener Systeme) den EuGH mit Beschluß vom 14. September 1998 4 K 5853/95 Z (Az. beim EuGH Rs. C-339/98) im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um die Auslegung der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der von 1990 bis 1995 geltenden Fassung ersucht. Das FG ist der Auffassung, daß die Netzwerkkarten keine eigene Funktion im Sinne des letzten Unterabs. der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 KN hätten, weshalb die von den Karten vorgenommene Datenübertragung als Datenverarbeitung anzusehen sei. Die Ware sei deshalb nicht der Position 8517 KN sondern der Position 8473 KN zuzuordnen. Der erkennende Senat hat in einer früheren Entscheidung einer solchen Auslegung in einem Fall, in dem die Tarifierung sog. Netzwerk-Komponenten umstritten war, widersprochen. Nach dem Urteil vom 17. September 1991 VII K 13/90 (BFH/NV 1992, 351) können die Netzwerk-Komponenten zwar an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten, sie üben dennoch andere Funktionen als die Datenverarbeitung aus. Dies schließt es aus, sie beschaffenheitsmäßig als für ein Datenverarbeitungssystem bestimmt anzusehen. Die Ware war deshalb der Position 8517 KN zuzuordnen. Der Senat neigt im Streitfall dazu, die Einreihung der Netzwerkkarten in gleicher Weise zu beurteilen. Die Auffassung des Senats wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 117/15) bestätigt, die mit Wirkung vom 14. Juni 1995 die Zuweisung von entsprechenden Netzwerksteckkarten zur Unterposition 8517 82 90 KN gemeinschaftsrechtlich geregelt hat. Aufgrund dieser Regelung waren entsprechend der Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 1998 (ABlEG Nr. L 178/42) alle entgegenstehenden verbindlichen Zolltarifauskünfte der Mitgliedstaaten aufzuheben. Damit ist die Grundlage für eine EG-einheitliche Einreihung der Netzwerkkarten gelegt. Aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des FG Düsseldorf hält es der Senat aber für angebracht, die Auslegung des EuGH zur Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 KN abzuwarten, um die gleichmäßige Anwendung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
Fundstellen