Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert der Klage gegen verbindliche Zolltarifauskunft

 

Leitsatz (NV)

Der Gegenstandswert des Klageverfahrens über eine verbindliche Zolltarifauskunft beträgt 6000 DM.

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1; GKG § 13 Abs. 1

 

Gründe

Die Entscheidung über den Gegenstandswert des Klageverfahrens VII K 9/88, das eine vom Senat auf Antrag der Klägerin und Antragstellerin aufgehobene verbindliche Zolltarifauskunft betraf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 4. August 1987 VII S 17/87, BFHE 150, 318, BStBl II 1987, 719 m. w. N.). Die Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) liegen nicht vor. Das von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte, auf 100 000 DM bezifferte ,,wirtschaftliche Interesse" (aus der Geschäftsabwicklung eines Jahres) kann nicht zugrunde gelegt werden, weil das Ausmaß des Interesses der Klägerin aus dem Klageverfahren selbst heraus nicht erkennbar ist (vgl. auch Senatsbeschluß vom 14. Juli 1989 VII S 7/89, BFH/NV 1990, 256). Da der Streitwert mithin mit 6000 DM anzunehmen ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG), ist der Gegenstandswert entsprechend festzusetzen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422774

BFH/NV 1991, 56

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