Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang vor dem BFH auch für Beschwerde eines Beigeladenen / Antrag eines Beigeladenen auf Ruhen des Verfahrens
Leitsatz (NV)
1. Wendet sich ein Beigeladener mit der Beschwerde gegen den Beschluß, durch den die Beiladung angeordnet wurde, so muß er sich hierbei durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.
2. Der Antrag eines Beigeladenen, das Verfahren ruhen zu lassen, kann nur dann Erfolg haben, wenn alle Hauptbeteiligten diesem Antrag zustimmen.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 155; ZPO § 251 Abs. 1
Tatbestand
Mit Beschluß vom 11. Mai 1988 hat das Finanzgericht (FG) den Beschwerdeführer zum unter dem Az. . . . anhängigen Verfahren notwendig beigeladen. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluß hat das FG u. a. darauf hingewiesen, daß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß und daß dies auch für die Einlegung der Beschwerde gilt.
Der Beschwerdeführer, der nicht zu dem aufgeführten Personenkreis gehört, hat gegen den bezeichneten Beschluß persönlich Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.
Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluß des FG aufzuheben, hilfsweise, das Verfahren ,,ruhend zu stellen", bis seine medizinische Wiederherstellung soweit abgeschlossen ist, daß er die mit dem Verfahren verbundenen Belastungen verkraften kann.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des nicht postulationsfähigen Beschwerdeführers ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofes (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932), zuletzt geändert mit Gesetz vom 3. Dezember 1987 (BGBl I, 2442) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG gilt dies auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer unterliegt diesem Vertretungszwang. Er ist Beteiligter i. S. von Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG (vgl. § 57 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, und BFH-Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439). Da er selbst weder Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist, fehlt ihm die Fähigkeit zur Einlegung der Beschwerde (vgl. im einzelnen auch Senatsbeschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291).
Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seines unter dem Az. IV S 14/88 des Senats anhängigen Antrags auf Prozeßkostenhilfe eine postulationsfähige Person beigeordnet würde, könnte diese die Einlegung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer nicht derart rückwirkend genehmigen, daß nunmehr die Voraussetzung des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG als erfüllt gelten müßte (vgl. z. B. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 22. Juli 1958, 1 BvR 49/58, BVerfGE 8, 92, 94 f.; Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Köln vom 28. Juni 1982, 20 W 15/82, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1982, 1024, m. w. N.). Im übrigen hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage die Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt.
Der Senat sieht sich an einer Entscheidung nicht dadurch gehindert, daß der Beschwerdeführer hilfsweise das Ruhen des Verfahrens beantragt hat. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob dieser Antrag auch im gerichtlichen Finanzrechtsstreit gemäß § 155 FGO i. V. m. § 251 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) möglich ist (bejahend z. B. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1967 III 205/65, BFHE 91, 261, BStBl II 1968, 302). Jedenfalls würde der Erfolg eines solchen Antrags die Zustimmung aller Hauptbeteiligten voraussetzen (vgl. z. B. Ziemer/Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 8050, m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann / Albers, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl. 1988, § 251 Anm. 4, m. w. N.). Hieran fehlt es im Streitfall, weswegen nicht mehr dazu Stellung zu nehmen ist, ob sich der Antrag nach § 155 FGO i. V. m. § 251 Abs. 1 ZPO auch auf ein wegen eines Beiladungsbeschlusses angestrengtes Beschwerdeverfahren zu beziehen vermag bzw. ob er bei Unzulässigkeit der Beschwerde erfolgreich sein kann.
Fundstellen
Haufe-Index 416117 |
BFH/NV 1990, 49 |