Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf PKH - Vertretungszwang
Leitsatz (NV)
Legt der nicht postulationsfähige Steuerpflichtige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von PKH ein, so kann dieses Rechtsmittel auch durch Prozeßhandlungen einer dem Steuerpflichtigen später beigeordneten postulationsfähigen Person nicht rückwirkend genehmigt, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft wiederholt werden.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit Beschlüssen vom . . . hat das Finanzgericht (FG) den Beschwerdeführer zu den Klageverfahren seiner Ehefrau betreffend die Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1986 beigeladen. In den Rechtsmittelbelehrungen zu diesen Beschlüssen hat das FG u. a. darauf hingewiesen, daß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß und daß dies auch für die Einlegung der Beschwerde gilt.
Den vom Beigeladenen persönlich erhobenen Beschwerden hat das FG nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932), zuletzt geändert mit Gesetz vom 3. Dezember 1987 (BGBl I, 2442) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG gilt dies auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer unterliegt diesem Vertretungszwang. Er ist Beteiligter i. S. von Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG (vgl. § 57 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - und BFH-Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439). Da er selbst weder Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist, fehlt ihm die Fähigkeit zur Einlegung von Beschwerden.
Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unter den Az. VIII S 5 - 8 /88 anhängigen Anträge auf Prozeßkostenhilfe (PKH) eine postulationsfähige Person beigeordnet würde, könnte diese die Einlegung der Beschwerden durch den Beschwerdeführer nicht derart rückwirkend genehmigen, daß nunmehr die Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG als erfüllt gelten müßten (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1958 1 BvR 49/58, BVerfGE 8, 92, 94 f.; BFH-Beschluß vom 15. November 1988 IV B 116/88, nicht veröffentlicht). Im übrigen hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage die Anträge auf Gewährung von PKH abgelehnt.
Fundstellen
Haufe-Index 422967 |
BFH/NV 1990, 316 |