Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf AdV während einer anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist. Dies trifft nicht zu, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers unzulässig ist.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat in der Hauptsache die Klage der Antragsteller als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tage X B 126/05 als unzulässig verworfen.
Nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) haben die Antragsteller am 19. September 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streitigen Einkommensteuerbescheids 1993 begehrt.
Das FA beantragt, den Antrag auf AdV als unbegründet abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.
Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tage X B 126/05 verwiesen.
Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (vgl. § 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Damit ist auch der angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 101, m.w.N.).
Fundstellen