Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose Anhörungsrüge
Leitsatz (NV)
1. Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht substantiiert darlegt, welchen konkreten und entscheidungserheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll.
2. Kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das Gericht den Vortrag zur Kenntnis genommen hat, aber nicht zu dem vom Rügeführer gewünschten Ergebnis gekommen ist.
3. Neues Vorbringen des Rügeführers nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge kann nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
FGO § 133a
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 30. Januar 2009 III B 204/07 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2007 1 K 115/06 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Wesentlichen vor, der Senat habe ihren Vortrag hinsichtlich der fehlerhaften Würdigung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht ausreichend in Betracht gezogen. Aus den Ausführungen des FG auf Seite 15 des Urteils werde deutlich, dass es sich mit dem nach seiner Auffassung "abenteuerlichen Vortrag" der Kläger nicht (mehr) habe auseinandersetzen wollen und ihn nicht mehr berücksichtigt habe. Hiermit habe sich der Senat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2009 III B 204/07 nur unzureichend auseinandergesetzt und eine Anhörung der Kläger in Form einer mündlichen Verhandlung unterlassen, so dass es diesen nicht möglich gewesen sei, ihre Angelegenheit vollständig vorzutragen.
Ergänzend nimmt der Prozessbevollmächtigte Bezug auf ein der Rügeschrift als Anlage beigefügtes Schreiben des Klägers vom 14. März 2009, dessen Inhalt er zum Vortrag des vorliegenden Verfahrens macht.
Entscheidungsgründe
II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO.
1. Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Beschwerdeverfahren III B 204/07) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in seinem Rügeschriftsatz vom 26. März 2009 nicht. Sie erschöpfen sich im Kern in der Behauptung, der Senat habe ihr Beschwerdevorbringen hinsichtlich der --ihrer Ansicht nach-- fehlerhaften Würdigung ihres Vortrags in der mündlichen Verhandlung vor dem FG durch dieses Gericht nicht ausreichend in Betracht gezogen. Es fehlt jegliche Darlegung dazu, welchen konkreten und entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll.
Abgesehen davon ist die Rüge auch unbegründet, denn der Senat hat den Vortrag der Kläger im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und ihn bei der Prüfung, ob das FG --wie von den Klägern in jenem Verfahren behauptet-- gegen das rechtliche Gehör verstoßen hat, berücksichtigt. Er ist dabei jedoch nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis gekommen. Darin liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Ebenso wenig hat die Rüge der Kläger Erfolg, der Senat habe es unterlassen, sie in Form einer mündlichen Verhandlung anzuhören. Denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 3 FGO; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 59).
2. Auch dem Schriftsatz des Klägers vom 14. März 2009, auf den der Prozessbevollmächtigte zur weiteren Begründung der Anhörungsrüge ausdrücklich Bezug nimmt, lässt sich nicht entnehmen, welchen konkreten und entscheidungserheblichen Vortrag im Beschwerdeverfahren der Senat bei seiner Entscheidung über diese Beschwerde nicht berücksichtigt haben soll. Daher kann dahinstehen, ob die Bezugnahme des Prozessbevollmächtigten auf diesen Schriftsatz des Klägers im Hinblick auf den Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO den Anforderungen an eine zulässige Rüge überhaupt genügt (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 IV S 12/07, BFH/NV 2008, 1166).
3. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2009 konnten, soweit sie über dasjenige hinausgehen, was bereits zuvor vorgetragen worden war, als verspätet nicht berücksichtigt werden. § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmt, dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben ist (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 II S 18/06, BFH/NV 2007, 939, m.w.N.). Abgesehen davon lässt sich auch weder diesem Schriftsatz noch dem diesem als Anlage beigefügten weiteren Schreiben des Klägers vom 2. Mai 2009 entnehmen, welchen konkreten und entscheidungserheblichen Vortrag im Beschwerdeverfahren der Senat bei seiner Entscheidung vom 30. Januar 2009 III B 204/07 nicht berücksichtigt haben soll.
Fundstellen