Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine mangelnde Vertretung bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
Leitsatz (NV)
Eine unzureichende Vertretung i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO liegt nicht vor, wenn der Prozeßbeteiligte an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teilgenommen hat. Die Frage, ob die betreffende Terminsladung auch ordnungsgemäß zugestellt worden war, spielt insoweit keine Rolle mehr.
Normenkette
FGO §§ 91, 116 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das am 6. Dezember 1989 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) unmittelbar Revision eingelegt.
Für die Einreichung der Begründung seines Rechtsmittels war ihm aufgrund wiederholter Anträge schließlich ,,letztmals bis zum 2. Mai 1990" Fristverlängerung gewährt worden. Am 2. Mai 1990 hat der Kläger nochmals Fristverlängerung bis zum 3. Mai 1990 beantragt. Am 3. Mai 1990 ist beim Bundesfinanzhof (BFH) die erste Seite der Revisionsbegründungsschrift nebst einer Anlage eingegangen; die beiden restlichen Seiten sind am 4. Mai 1990 übermittelt worden.
Der Kläger macht zur Begründung seines Rechtsmittels geltend, er sei im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Denn sein Prozeßbevollmächtigter sei zum Verhandlungstermin am 26. Oktober 1989 nicht ordnungsgemäß geladen gewesen und habe dies im Termin auch zu Protokoll gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
1. Sie ist schon nicht statthaft.
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Auch die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO liegen nicht vor.
Eine derartige Verfahrensrevision ist nur dann statthaft, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - einen Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO ergeben (s. hierzu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Anm. 3, mit weiteren Hinweisen). Daran fehlt es im Streitfall. Der vom Kläger behauptete Mangel in der Vertretung (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargetan.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat im Gegenteil selbst vorgetragen, daß er an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teilgenommen habe. Damit war aber der Kläger hinreichend vertreten; ob die betreffende Terminsladung auch ordnungsgemäß zugestellt worden war, spielt insoweit keine Rolle mehr. Der BFH hat es im Beschluß vom 25. Juli 1979 VI R 3/79 (BFHE 128, 176, BStBl II 1979, 654) nicht als einen Fall mangelnder Vertretung angesehen, wenn ein Beteiligter zwar nicht ordnungsgemäß geladen war, aber gleichwohl Kenntnis von der Anberaumung des Termins erhalten und noch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz eingereicht hatte. Um so weniger kann von einer unzureichenden Vertretung i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO gesprochen werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte - wie im Streitfall - sogar an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.
2. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die Revision des Klägers auch wegen Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 FGO) als unzulässig zu verwerfen wäre (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 417139 |
BFH/NV 1991, 175 |