Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umdeutung fehlerhaft spezifizierter Schriftsätze
Leitsatz (NV)
Wird ein gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) gerichteter Schriftsatz "zu Aktenzeichen ... " eines bestimmten numerisch gekennzeichneten Verfahrens vor dem FG eingelegt, obwohl es sich (nach späterer Darstellung des Absenders) auf ein anderes bereits früher abgetrenntes Verfahren beziehen soll, so kann dieses Schreiben nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung im abgetrennten Verfahren umgedeutet werden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 1
Tatbestand
Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 23. Dezember 1996 zugestellt. Am 30. Januar 1997 ging beim FG per Telefax ein Schreiben vom 29. Januar 1997 ein. Darin wird ausgeführt: "Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde bereits mit Schreiben vom 16. 1. 1997 unter Angabe der Rechtsprechung des BFH begründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird für das abgetrennte Verfahren noch ergänzt. ... "
Mit Verfügung vom 17. Februar 1997 teilte der Vorsitzende des Senats dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit, daß ein Schreiben vom 16. Januar 1997 unbekannt sei, und wies ihn auf §56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Daraufhin trug dieser mit Schriftsatz vom 25. Februar 1997 vor, daß dem FG der Schriftsatz vom 16. Januar 1997 bereits am 15. Januar 1997 per Telefax vorgelegt worden sei. Es sei aber versehentlich für 1984 das alte Aktenzeichen vor Abtrennung des Verfahrens 1984 genannt, so daß anzunehmen sei, daß die Nichtzulassungsbeschwerde 1984 in der Akte ... abgelegt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
Nach §115 Abs. 3 Satz 1 FGO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie ist im Streitfall am 23. Januar 1997 abgelaufen (§54 Abs. 2 FGO i. V. m. §222 der Zivilprozeßordnung, §188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, als welche das Schreiben vom 29. Januar 1997 zu werten ist, ist am 30. Januar 1997, mithin verspätet, beim FG eingegangen.
Nichtzulassungsbeschwerde wurde -- entgegen der Behauptung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger -- zu einem früheren Zeitpunkt nicht eingelegt. Am 20. Januar 1997 ging zwar ein undatiertes Schreiben mit Ausführungen zum Firmenwert/Praxiswert beim FG ein. Dieses enthält den handschriftlichen Zusatz "U. an FG zu Az. ... in der NZB-Sache". Das angeführte Aktenzeichen betraf den Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1978 bis 1983, 1985 und 1986, in welchem die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hatten. Eine Umdeutung des undatierten Schreibens in eine Nichtzulassungsbeschwerde in der vorliegenden Streitsache kommt nicht in Betracht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, dessen Verschulden ihnen zuzurechnen ist, keine Entschuldigungsgründe dargetan hat.
Der Senat entscheidet im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 66995 |
BFH/NV 1998, 55 |