Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Versagung der Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (NV)
Hat das FG einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt, so ist die an sich statthafte Beschwerde dann nicht zulässig, wenn die zugehörige Hauptsache (im Streitfall wegen übereinstimmender Erklärungen über die Erledigung der Hauptsache) nicht (mehr) an den BFH gelangen kann.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 142 FGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet gegen eine ablehnende Entscheidung über die PKH die Beschwerde statt, ,,es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat". Aus dieser Regelung wird der allgemeine Grundsatz entnommen, daß die Beschwerde in einer PKH-Sache nicht an diejenige Instanz gerichtet werden kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht (mehr) zu gelangen vermag (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -; vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600; vom 10. Januar 1985 VII B 63/84, BFH/NV 1985, 97; vom 5. November 1985 VII B 88/83, BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71; vom 21. Februar 1985 V B 6/84, BFH/NV 1986, 105; vom 15. April 1985 VIII B 6/81, BFH/NV 1986, 355; vom 15. Juli 1986 I B 26/86, BFH/NV 1987, 449; vom 5. März 1985 VII B 78/84, BFH/NV 1987, 462; vom 22. April 1986 V B 16/86, BFH/NV 1987, 721; vom 21. Januar 1988 III B 137/86, BFH/NV 1988, 390; vom 5. September 1989 VII B 71/89, BFH/NV 1990, 390; vom 12. Juni 1990 VII B 50/90, BFH/NV 1990, 798; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 142 Rdnr. 28).
So liegt es auch im Streitfall. Denn die von der Vorinstanz nach Erledigung der Hauptsache getroffene (isolierte) Kostenentscheidung ist gemäß Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht anfechtbar.
Der Unzulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, daß in der dem angefochtenen Beschluß des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung irrig auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Versagung der PKH hingewiesen wurde. Denn eine solche unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Folge haben, daß ein nach dem Gesetz unzulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (BFH-Urteil vom 3. September 1964 II 106/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 73; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 55 FGO Rdnr. 8).
2. . . .
3. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes wird wegen der dem angefochtenen Beschluß des FG beigefügten unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 422824 |
BFH/NV 1991, 475 |