Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeitserfordernisse der NZB; Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; Bezeichnung der Divergenz und von Verfahrensfehlern
Leitsatz (NV)
1. Eine Abweichung des FG-Urteils von einer BFH-Entscheidung setzt voraus, daß es um ein und dieselbe Rechtsfrage geht.
2. Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und zur Klärungsfähigkeit, wenn letztere erheblichen Zweifeln begegnet.
3. Zur erforderlichen "Bezeichnung" von Verfahrensfehlern wegen unterlassener Sachverhaltsermittlung und Verletzung rechtlichen Gehörs.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Gründe
DieNichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweichen könnte, ist nicht i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "bezeichnet". Denn eine Abweichung muß in ein und derselben Rechtsfrage vorliegen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Tz. 58 m. w. N.). Es ist jedoch schon nicht dargetan, daß das in der Beschwerde genannte BFH-Urteil vom 17. November 1987 VII R 90/84 (BFHE 151, 340, BStBl II 1988, 117), das die Aufrechnung mit Steuerforderungen durch das Finanzamt (FA) im Steuererhebungsverfahren betrifft, entscheidungserhebliche Ausführungen zur im vorliegenden Verfahren strittigen Frage enthalte, ob "Rückzahlungen" in einem verdeckten Treuhandverhältnis einkommensteuerrechtlich nach § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beurteilen sein könnten.
Grundsätzliche Bedeutung ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt", weil sich aus der Beschwerde bereits die Klärungsbedürftigkeit der strittigen Rechtsfrage nicht ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 27. September 1991 III B 16/91, BFH/NV 1993, 116). Es fehlen auch Ausführungen zur Klärungsfähigkeit (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1992 I B 81/92, BFH/NV 1993, 315), obwohl diese erheblichen Zweifeln unterliegt; denn es steht nach dem FG-Urteil nicht fest, daß die in den Streitjahren den angeblichen Treugebern zustehenden Beträge für deren Rechnung und mit deren Einverständnis weitergeleitet worden wären.
Verfahrensfehler sind nicht i. S. des § 115 Abs. 3 FGO "bezeichnet". Für die Rüge unterlassener Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 FGO) hätte es insbesondere der Angabe bedurft, welche weitere Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen und daß der Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder warum dies nicht habe geschehen können (BFH-Beschlüsse vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, und vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251). Das ist unterblieben.
Auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unschlüssig. Denn es fehlt an der erforderlichen Darlegung des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer), inwiefern bei Berücksichtigung des ihm versagten Vortrags das FG-Urteil anders hätte ausfallen können (BFH-Beschluß vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258). Außerdem war das FG zu einer umfassenden Erörterung möglicherweise entscheidungserheblicher Rechtsfragen nicht verpflichtet (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 96 Rz. 32 m. w. N.). Der Beschwerdeführer räumt zudem selbst ein, daß über die Anwendbarkeit von § 367 Abs. 1 BGB gesprochen wurde.
Im übrigen ergeht die Entscheidung des Senats gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 420516 |
BFH/NV 1995, 807 |