Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Bezeichnung eines Verfahrensmangels
Leitsatz (NV)
Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht, der Hinweispflicht und des rechtlichen Gehörs gerügt, so ist für die Bezeichnung dieser Verfahrensmängel die genaue Angabe der Tatsachen erforderlich, die der Kläger ggf. nachgewiesen bzw. vorgetragen hätte.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Das Finanzgericht -- FG -- hat den Umstand, daß im Arbeitszimmer in A Unterricht erteilt worden ist, ausdrücklich als "nicht entscheidend" angesehen. Erheblich seien vielmehr der räumliche Zusammenhang des Arbeitszimmers innerhalb des Einfamilienhauses sowie der Umstand, daß der Schwerpunkt der Tätigkeit in B liege.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das FG habe nicht aufgeklärt, inwieweit die Ausbildung in A und in B stattgefunden habe, ist die Beschwerde nicht ordnungsmäßig begründet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, so muß der Mangel gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung "bezeichnet" werden. Hierzu gehört die genaue Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Aus den dargelegten Tatsachen muß sich schlüssig ergeben, daß ein Verfahrensmangel vorliegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 65). Hieran fehlt es im Streitfall.
Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes muß -- neben anderen Tatsachen -- dargelegt werden, welches Ergebnis die unterlassene Ermittlung nach Auffassung des Klägers erbracht hätte (ständige Rechtsprechung; z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. Februar 1994 II B 167/93, BFH/NV 1994, 727). Ebenso ist bei der Rüge der Verletzung der Hinweispflicht u. a. anzugeben, was auf den gerichtlichen Hinweis geantwortet worden wäre (Beschlüsse vom 14. Juni 1988 V B 38/88, BFH/NV 1989, 373; vom 28. August 1992 I B 48/92, BFH/NV 1993, 239 unter 4., und vom 16. September 1993 IV B 50/93, BFH/NV 1994, 449 unter 1. b und e). Zu einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gehören substantiierte Angaben, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs dargelegt worden wäre. Der bloße Vortrag, das FG habe einen Hinweis unterlassen, genügt nicht (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417 unter II. A. 2.).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423613 |
BFH/NV 1996, 693 |