Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
- Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, Bezeichnung der Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und eines Verfahrensmangels der Vorinstanz (Verletzung der Hinweispflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör).
- Verbundene Entscheidung über Aussetzung der Vollziehung.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3, § 73 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 S. 3
Tatbestand
Streitig sind die Höhe der mit der Herausgabe einer Verbandszeitschrift des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) erzielten Gewinne und die Frage, ob die unentgeltliche Überlassung dieser Zeitschrift an Mitglieder des Verbandes verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen.
Gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Zudem hat er beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Der Senat verbindet die Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zur gemeinsamen Entscheidung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nicht zulässig erhoben. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Der Kläger hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, noch eine Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), noch einen Verfahrensmangel der Vorinstanz bezeichnet.
Wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung des FG zur Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen den Sachverhalt aufklären müssen, ist genau anzugeben, wo Tatsachen vorgetragen worden sind, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen. Ebenso ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus der Ausschöpfung dieser Beweismittel für die Vorentscheidung noch ergeben hätten (BFH-Beschlüsse vom 23. August 1988 VII B 58/88, BFH/NV 1989, 149; vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40). Dazu reicht die Rüge des Klägers nicht aus, das FG habe versäumt, darauf hinzuwirken, dass die Parteien ihre Angaben ergänzen und entsprechende Erklärungen abgeben.
Auch eine Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 2 FGO) ist nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn angegeben wird, worauf noch hätte hingewiesen und welche Frage hätte gestellt werden müssen. Ferner ist darzulegen, aus welchem Grund Anlass zu einem Hinweis des Gerichts bestand (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1988 V B 38/88, BFH/NV 1989, 373; vom 18. März 1996 X B 98/95, BFH/NV 1996, 693; Gräber/Ruban, a.a.O.).
Auch zu einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO) gehören substantiierte Angaben, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs dargelegt worden wäre. Der bloße Vortrag, das FG habe einen Hinweis unterlassen, genügt ebenso wenig (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417; Beschluss in BFH/NV 1996, 693) wie die Behauptung, dass die Vorentscheidung als Überraschungsentscheidung empfunden worden sei.
Mit seinem Vorbringen rügt der Kläger im Kern die Würdigung des Sachverhalts und die rechtliche Beurteilung durch das FG. Diese Rüge ist, selbst soweit sie berechtigt wäre, dem Bereich der Anwendung materiellen Rechts zuzuordnen und damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (BFH-Beschluss vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 28 f.).
Zur erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Streitsache ist nicht ausreichend, wenn sich der Beschwerdeführer wie im Streitfall der Kläger auf die Beschreibung des Rechtsstoffes beschränkt, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet. Seinen Ausführungen muss vielmehr zu entnehmen sein, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten und worin die Bedeutung einer Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist (BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 1995 V B 79/94, BFH/NV 1995, 1002; vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76). Zudem ist darzulegen, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung nicht zu einer Klärung der aufgeworfenen Fragen geführt hat (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 III B 66/99, BFH/NV 2000, 851).
Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützen Nichtzulassungsbeschwerde muss unter genauer Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 19. August 1999 III B 20/97, BFH/NV 2000, 212, Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63). Diesen Anforderungen genügt die Darlegung des Klägers nicht. Es fehlt an der erforderlichen konkreten Bezeichnung divergierender Rechtssätze.
Im Übrigen betrifft die vom Kläger genannte Entscheidung des Senats vom 11. Februar 1987 I R 43/83 (BFHE 149, 217, BStBl II 1987, 643) einen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet war. Zudem hat der Senat mit Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84 (BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237, m.w.N.) unter ausdrücklicher Aufgabe der in der ersteren Entscheidung vertretenen Auffassung entschieden, dass eine vGA auch bei einer Nichtkapitalgesellschaft vorliegen kann. Auf das Senatsurteil vom 19. August 1998 I R 21/98 (BFHE 187, 18, BStBl II 1999, 99) hat das FG hingewiesen.
Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
2. Da die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig zu verwerfen ist, kann auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide keinen Erfolg haben.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist indessen ausgeschlossen (BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1993 I S 2/92, BFH/NV 1993, 674, m.w.N.; vom 20. April 1993 IV S 1/93, BFH/NV 1993, 556). Sie kommt nur für einen (noch) "angefochtenen Verwaltungsakt" in Betracht. Mit Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden, eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides damit nicht mehr möglich (BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688; vom 31. August 1995 I S 6/95, BFH/NV 1996, 227).
Fundstellen
Haufe-Index 508899 |
BFH/NV 2000, 1494 |