Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes

 

Leitsatz (NV)

Dem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beantragte Berichtigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet ist, zu einer anderen Entscheidung zu führen.

 

Normenkette

FGO § 113 Abs. 1, § 108

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 5. Januar 2009 I B 105/08 beantragt, den Beschluss zu berichtigen. Die Darstellung "der Geschäftsführer der Klägerin habe … unter hohem Blutdruck gelitten" sei falsch.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes i.S. des § 108 i.V.m. § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist zurückzuweisen, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die beantragte Berichtigung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, z.B. nach einer Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO, zu einer anderen als der im Senatsbeschluss vom 5. Januar 2009 getroffenen Entscheidung zu führen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 2. Dezember 1992 II B 112/91, BFH/NV 1993, 259; vom 16. Januar 1997 VI B 130/96, BFH/NV 1997, 427; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 108 Rz 3).

Es trifft zwar zu, dass die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen hat, eine Besprechung des Geschäftsführers der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung sei nicht möglich gewesen, weil der Prozessbevollmächtigte und nicht --wie im Beschluss ausgeführt-- der Geschäftsführer der Klägerin u.a. an hohem Blutdruck gelitten habe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die im Senatsbeschluss vom 5. Januar 2009 gegebene Begründung, nach der die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) keine erheblichen Gründe für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, zutreffend ist. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht mit dem schlechten Gesundheitszustand des Geschäftsführers der Klägerin oder ihres Prozessbevollmächtigten begründet, sondern damit, eine Besprechung in der Sache sei mit dem Geschäftsführer wegen dessen Rückkehr von einer Auslandsreise erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Das FG konnte daher bei seiner Entscheidung über den Verlegungsantrag auch nur diese Gründe berücksichtigen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2164566

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