Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Prozeßkostenhilfe für Beschwerdeverfahren bei verspätetem Antrag
Leitsatz (NV)
Auf Grund eines erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vom postulationsunfähigen Beschwerdeführer eingereichten Antrags kann die (formgerechte) Einlegung der Beschwerde auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht werden.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1, § 56; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte . . . durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG), selbst dann, wenn sie sich gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe (PKH) richtet. Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung, so ist die betreffende Prozeßhandlung - im Streitfall die Beschwerde - unwirksam. Ob das Schreiben vom . . . 1990 als Antrag auf Gewährung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu werten ist, kann offenbleiben. Da es verspätet - nicht innerhalb der Beschwerdefrist - eingereicht worden ist, könnte dem Antragsteller die Einlegung der Beschwerde durch eine vertretungsberechtigte Person auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 3. April 1989 III S 7/88, BFH/NV 1990, 258 mit Nachweisen).
Fundstellen
Haufe-Index 422796 |
BFH/NV 1991, 470 |
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