Leitsatz (amtlich)
Wird ein unbebautes Grundstück, das Eheleute zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft erworben hatten, innerhalb der Fünfjahresfrist in eine KG eingebracht, an der die Eheleute und zwei Söhne beteiligt sind, so liegt darin die Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks, wenn das Gebäude mit steuerbegünstigten Wohnungen noch nicht bezugsfertig errichtet war.
Normenkette
Bayer. GrESWG 1958/1965 Art. 1 Nr. 1 Buchst. a; Bayer. GrESWG 1958/1965 Art. 4 Abs. 1 S. 2
Gründe
Aus den Gründen:
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Rechtsauffassung des FG entspricht der des Senats.
Ausweislich des Kaufvertrags vom ... Juni 1967 haben die Ehegatten die streitbefangenen Grundstücke zum Gesamtgut ihrer Gütergemeinschaft erworben, zu der hier kraft Gesetzes (§ 1416 BGB) auch das Geschäftsvermögen der Ehegatten gehörte, unbeschadet des Umstandes, daß die Bauunternehmung mit dem Firmen-Inhaberzusatz nur des Ehemannes geführt werden konnte (vgl. Vogel in Soergel/Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Aufl., § 1416, Tz. 7; Merkert, Der Betriebs-Berater 1952 S. 242). Grunderwerbsteuerrechtlich ist die Gütergemeinschaft in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht kein selbständiger Rechtsträger mit der Folge, daß auch der Erwerb eines Grundstücks zur gesamten Hand den in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten wie der Erwerb von ideellem Miteigentum als Erwerbern je zur Hälfte zuzurechnen ist (Urteil des BFH II 83/64 vom 1. April 1969, BFH 96, 66, BStBl II 1969, 560 mit Nachweisen auch der Literatur zu § 1416 BGB). Andererseits ist eine KG - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Handelsrecht (§§ 161, 124 HGB) - grunderwerbsteuerrechtlich eine selbständige Rechtsträgerin, die unter ihrer Firma selbst Eigentum an Grundstücken erwerben kann (zuletzt mit weiteren Nachweisen BFH-Urteil II 142/63 vom 25. Februar 1969, BFH 95, 292, BStBl II 1969, 400 zu 2 am Anfang). Dem entspricht es auch, daß die Einbringung der Grundstücke in die KG im Rahmen des Gesellschaftsvertrags vom ... Dezember 1967 als Grundstückserwerbsvorgang der notariellen Beurkundung mit Auflassungserklärung und Grundbuchumschreibung bedurfte.
In dem o. a. Urteil II 142/63 vom 25. Februar 1969 hat der Senat a. a. O. zwar dargelegt, daß der Umstand, wonach auch hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens als eines rechtlich verselbständigten Sondervermögens dessen Eigentümer die einzelnen Gesellschafter bleiben, es zwar rechtfertigt, der Gesamthand mit gewissen grunderwerbsteuerrechtlichen Auswirkungen die Eigenschaften der Gesamthänder quotal zuzurechnen. Andererseits kann nicht übersehen werden, daß dieses Gesellschaftssondervermögen nur allen Gesellschaftern gemeinsam in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht und daß insbesondere der von der Gesamthand verfolgbare und verfolgte Zweck nicht identisch sein kann mit den von den einzelnen Gesellschaftern verfolgbaren Zwecken. Deshalb kann ein Gesellschafter den steuerbegünstigten Zweck eines Erwerbs der Gesellschaft in seiner Person ebensowenig erfüllen wie umgekehrt. Es ist - auch wirtschaftlich - ein Unterschied, ob ein Gebäude mit steuerbegünstigten Wohnungen von einer KG selbst auf einem ihr gehörigen Grundstück errichtet (bezugsfertig fertiggestellt) wird oder von dem Gesellschafter selbst auf dem ihm allein bzw. zusammen mit seinem Ehegatten in Gütergemeinschaft gehörigen Grundstück. Folgerichtig hat der Senat in dem (auch in dem o. a. Urteil II 142/63 vom 25. Februar 1969, a. a. O., zitierten) Urteil II 146/64 vom 20. Februar 1968 (BFH 91, 491, BStBl II 1968, 386) die Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks auch für den Fall bejahen müssen, daß eine KG ein Grundstück noch vor Errichtung eines Gebäudes mit steuerbegünstigten Wohnungen auf einen Gesellschafter der KG übertragen hatte. Für die Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks hinsichtlich des streitigen Erwerbsvorganges konnte den - lediglich für die Weiterveräußerung wesentlichen - Umständen, daß die Grundstücksfläche dem Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen entsprach und daß der Gesellschafter seinerseits auf dem Grundstück Gebäude mit steuerbegünstigten Wohnungen errichtete, keine Bedeutung beigemessen werden. Das gilt naturgemäß auch für den umgekehrten Sachverhalt.
Die durch eine Weiterveräußerung des Grundstücks vor Errichtung bezugsfertiger Wohnungen eintretende Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks und hierdurch ausgelöste Nachversteuerung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. GrESWG 1958/1965 (vgl. Urteil II 147/64 vom 19. Dezember 1967, BFH 91, 382, BStBl II 1968, 358) könnten auch nicht bloß deshalb entfallen, weil der anschließende Erwerb selbst - etwa gemäß § 3 Nr. 6, 7, §§ 5, 6 GrEStG - steuerbegünstigt ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil II 131/65 vom 1. April 1969, BFH 96, 69, BStBl II 1969, 561). Aus diesem Grunde ist es unerheblich, daß die KG nur aus den Ehegatten und deren Söhnen besteht.
Nach dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt war im Zeitpunkt der Weiterveräußerung der Grundstücke (Errichtung der KG: Ende Dezember 1967) ein Teil des Bauvorhabens zwar begonnen worden, aber erst im Sommer 1968 fertiggestellt, ein anderer Teil erst 1968 begonnen worden. Somit waren die Wohnungen nicht im Sinne des Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Bayer. GrESWG 1958/1965 bezugsfertig errichtet (vgl. BFH-Urteil II 271/59 vom 14. Februar 1962, HFR 1963, 146). Darauf, daß die wirtschaftliche und technische Planung und ein Teil der Bauarbeiten noch zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurden, als die Ehegatten noch Grundstückseigentümer und Mitunternehmer waren, kommt es demgegenüber nicht an. Daß aber im Zeitpunkt der Errichtung der KG wenigstens bei einem Teil der Gebäude nur noch geringfügige, für die Bezugsfertigkeit unwesentliche sogenannte Abschlußarbeiten auszuführen gewesen wären (vgl. das o. a. Urteil II 271/59 vom 14. Februar 1962), hat der Beschwerdeführer in diesem Aussetzungsverfahren, in dem nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Beschluß II B 17/68 vom 23. Juli 1968, BFH 92, 440, BStBl II 1968, 589), selbst nicht dargetan oder glaubhaft gemacht. Dem würde auch widersprechen, daß in der Bescheinigung des Landratsamtes vom ... August 1968 unwidersprochen die KG als Bauherr (vgl. hierzu Urteil II 102/63 vom 28. November 1967, BFH 90, 534, BStBl II 1968, 186) bezeichnet wird.
Da somit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids nicht dargetan sind (§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO), war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 68715 |
BStBl II 1970, 103 |