Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen eine Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGebO ist unanfechtbar.
Normenkette
BRAGO § 19 Abs. 2 S. 4; ZPO § 104 Abs. 3 S. 5, § 567 Abs. 3, § 577
Tatbestand
Der Beschwerdeführer erhob als Bevollmächtigter des Beschwerdegegners beim FG Klage gegen das FA wegen Umsatzsteuer. Nach Abschluß des Verfahrens stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die ihm vom Beschwerdegegner zu zahlende Vergütung gemäß § 19 BRAGebO auf insgesamt 1 268,20 DM festzusetzen.
Der Urkundsbeamte des FG setzte die noch zu zahlende Vergütung auf 177,93 DM fest. Die Erinnerung des Beschwerdeführers wies das FG durch Beschluß vom 17. Februar 1970 zurück.
Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluß Beschwerde ein.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde (§ 577 ZPO) und nicht nach den Vorschriften der FGO (§§ 128f., 148 Abs. 3, 149 Satz 2) zu beurteilen. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Satz 4 BRAGebO in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 5 ZPO. Die Vorschriften der FGO über die Beschwerde können nicht angewendet werden, weil das Verfahren für die Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGebO in Absatz 2 Satz 4 dieser Vorschrift besonders - und zwar für alle Gerichtszweige einheitlich - geregelt ist (Riedel-Corves-Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 2. Aufl., § 19 Rdnr. 39; Gerold-Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 4. Aufl., § 19 Anm. 25, 30; Lauterbach, Kostengesetze, 16. Aufl., § 19 BRAGebO Anm. 3 C). Auf Grund dieser Vorschrift kommt in sinngemäßer Anwendung des § 104 Abs. 3 Satz 5 ZPO auch gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung des Beschwerdeführers als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde im Sinne der ZPO in Betracht (so hinsichtlich der allgemeinen Verwaltungsgerichte Beschluß des OVG Hamburg Bs I 45/61 vom 1. Dezember 1961, Die Öffentliche Verwaltung 1962 S. 194). Die Anwendung der Vorschriften der FGO über die Beschwerde würde dem aus § 19 Abs. 2 Satz 4 BRAGebO erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen, das Festsetzungsverfahren durch diese Vorschrift für alle Gerichtszweige einheitlich zu regeln (vgl. Begründung zu Art. VII § 19 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften, Bundestags-Drucksache 2545 der 2. Wahlperiode - 1953 - S. 238).
Die Beschwerde gegen den Beschluß des FG über die Erinnerung des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zulässig, weil dieser Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 567 Abs. 3 ZPO nicht angefochten werden kann. Diese Vorschrift ist auch bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Sinne der ZPO anzuwenden (vgl. Beschlüsse des BGH VIII ZR 123/62 vom 8. Januar 1964, NJW 1964, 658 [659], und II ZB 5/66 vom 12. August 1966, NJW 1966, 2062), da die sofortige Beschwerde nur eine besondere Art der Beschwerde im Sinne der §§ 567 bis 576 ZPO ist (Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 567 I 2). Wenn die Entscheidung eines FG über die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten des FG nach § 19 BRAGebO angefochten wird, so ist die Regelung in § 567 Abs. 3 ZPO deshalb sinngemäß anzuwenden, weil die FG als obere Landesgerichte (§ 4 FGO) rangmäßig den Oberlandesgerichten grundsätzlich gleichstehen und gegenüber den anderen oberen Landesgerichten nur insofern eine besondere Stellung einnehmen, als sie kein Rechtsmittelgericht sind (Beschluß des BVerfG 2 BvR 173, 295, 659, 660, 678, 729, 736, 735/66 vom 4. Juni 1969, BVerfGE 26, 116 [137 f.], HFR 1969, 454). Wegen dieser besonderen Stellung ist es aber nicht gerechtfertigt, von einer Anwendung des § 567 Abs. 3 ZPO im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGebO vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit abzusehen. Bei der Anwendung des § 567 Abs. 3 ZPO ist es nämlich ohne Bedeutung, daß die OLG Rechtsmittelgerichte sind. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn die Beschwerde gegen eine durch ein OLG in erster Instanz getroffene Entscheidung gerichtet ist (vgl. Stein-Jonas, a. a. O., § 567 I 2; Beschlüsse des BGH vom 8. Januar 1964 und 12. August 1966, a. a. O.).
Da die Vorschriften der FGO über die Beschwerde wegen der besonderen Regelung des Verfahrens in § 19 Abs. 2 Satz 4 BRAGebO nicht anzuwenden sind, kann bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht berücksichtigt werden, daß die Entscheidung eines FG über eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach § 147 FGO oder gegen eine Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen nach § 149 Satz 1 FGO mit der Beschwerde angefochten werden kann, sofern die Beschwerde vom FG zugelassen worden ist (§§ 148 Abs. 3 Satz 2, 149 Satz 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 69658 |
BStBl II 1972, 577 |
BFHE 1972, 328 |