Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzureichende Darlegung eines Zulassungsgrundes
Leitsatz (NV)
1. Als Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht das Aufstellen einer entsprechenden Behauptung ebensowenig wie der Hinweis aus, das Urteil sei rechtswidrig.
2. Als Darlegung einer Divergenz genügt nicht der Hinweis auf ein BFH-Urteil, von dem das FG in der Vorentscheidung abgewichen sein soll. Vielmehr muß kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt.
3. Ist ein Arbeitnehmer in der Bundesrepublik ansässig und erzielt er Einkünfte aus einer in einem Drittstaat ausgeübten nichtselbständigen Arbeit, so steht das DBA- Schweiz der Besteuerung dieser Einkünfte im Inland nicht entgegen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3; DBA CHE Art. 15 Abs. 1-2
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muß, soweit die Beschwerde auf entsprechende Zulassungsgründe gestützt wird, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt und die Entscheidung des Bundes finanzhofs (BFH), von der das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht, bezeichnet werden.
2. Als Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht das Aufstellen einer entsprechenden Behauptung ebensowenig wie der Hinweis aus, das Urteil sei rechtswidrig. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptet einerseits die vorsätzliche Verletzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 -- DBA-Schweiz -- (BGBl II 1972, 1022). Aus einer solchen Behauptung ergibt sich jedoch nicht die grundsätzliche Bedeutung einer bestimmten Rechtsfrage. Zwar erwähnt der Kläger auch Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz. Er setzt sich jedoch mit dem Inhalt der Vorschrift und der zu ihr vom FG vertretenen Rechtsauffassung in keiner Weise auseinander. Damit enthält die Beschwerdeschrift keine Darlegung einer Rechts frage, deren grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird.
3. Als Darlegung einer Divergenz genügt nicht der Hinweis auf ein BFH-Urteil, von dem das FG in der Vorentscheidung abgewichen sein soll. Vielmehr muß kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Dies erfordert die Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes, der einer BFH-Entscheidung zugrunde liegt, und des davon abweichenden Rechtssatzes, der der FG- Entscheidung zugrunde liegt. Daran fehlt es im Streitfall. Zwar bezeichnet der Kläger ein BFH-Urteil. Er gibt jedoch nicht an, welcher Rechtssatz in diesem Urteil aufgestellt wurde und weshalb das FG in der Vorentscheidung von diesem Rechtssatz abgewichen ist. Tatsächlich betrifft das zitierte Urteil einen Verfahrensfehler (Verletzung des rechtlichen Gehörs), auf den der Kläger seine Beschwerde jedoch nicht gestützt hat.
4. Im Interesse des Rechtsfriedens weist der Senat darauf hin, daß das FG für die Streitjahre von der Ansässigkeit des Klägers gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA- Schweiz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund ist Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz nur einschlägig, soweit der Kläger eine unselbständige Arbeit in der Schweiz ausübte. Dies war spätestens ab dem 23. März 1986 nicht mehr der Fall. Für die in der Zeit ab dem 23. März 1986 erzielten Einkünfte steht deshalb das Besteuerungsrecht allein der Bundesrepublik zu.
Fundstellen
Haufe-Index 420761 |
BFH/NV 1995, 1048 |