Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung über den Kostenpunkt in dem Beschluß über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes kann nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO nur im Zusammenhang mit einer änderung der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geändert werden.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 145 Abs. 1
Tatbestand
Der Senat hat durch Beschluß I S 8/66 vom 19. April 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 56 - BFH 86, 56 -, BStBl III 1966, 358) den Antrag des Steuerpflichtigen (Stpfl.) auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids 1955 als unzulässig abgelehnt und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Antrag des Stpfl., "den Kostenbeschluß" nach billigem Ermessen abzuändern und die Kostenlast der Behörde aufzuerlegen, weil diese ursächlich für die Kosten geworden sei.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist nicht zulässig. Zwar bestimmt § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, daß Beschlüsse des Gerichts der Hauptsache über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung jederzeit geändert oder aufgehoben werden können. Diese Vorschrift betrifft jedoch ersichtlich nur die Entscheidung über den Antrag selbst, nicht auch die mit ihr verbundene Kostenentscheidung. Denn sie will das Gericht in die Lage versetzen, über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung den jeweiligen Erfordernissen entsprechend zu entscheiden, insbesondere einer änderung der Verhältnisse Rechnung zu tragen (vgl. Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung 4. Aufl., § 80 Anm. 50). Auf die Kostenentscheidung trifft diese überlegung nicht zu. Das Gesetz mißt ihr außerdem, was ihre Anfechtbarkeit betrifft, keine selbständige Bedeutung zu, sie kann nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (§ 145 Abs. 1 FGO). Daraus folgt für § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, daß eine änderung der Kostenentscheidung nur im Zusammenhang mit einer änderung der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich ist. Eine änderung dieser Entscheidung ist aber im vorliegenden Fall nicht veranlaßt und auch nicht begehrt. Daher muß es bei der Kostenentscheidung im Beschluß vom 19. April 1966 verbleiben.
Damit wird dem Antragsteller nicht der Weg versperrt, bei dem Gericht des ersten Rechtszuges, gegebenenfalls mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu beantragen, daß Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (§§ 147, 148, 140 FGO, § 7 des Gerichtskostengesetzes - GKG -; Lauterbach, Kostengesetze, 14. Aufl., Anm. 5 A zu § 7 GKG). Ob die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, hat der Senat nicht zu prüfen.
Fundstellen
Haufe-Index 424238 |
BStBl III 1966, 508 |
BFHE 1966, 345 |
BFHE 86, 345 |