Entscheidungsstichwort (Thema)

Rettungserwerb nach früherem Grunderwerbsteuerrecht; grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

 

Leitsatz (NV)

1. Der bisherigen Rechtsprechung des BFH läßt sich nicht entnehmen, daß derjenige allgemein einem Grundpfandgläubiger gleichzustellen ist, zu dessen Gunsten sachenrechtlich noch kein Grundpfandrecht bestellt ist, dem aber schuldrechtlich bereits ein Anspruch auf Bestellung eines Grundpfandrechts eingeräumt worden ist.

2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil es sich um ausgelaufenes Recht handelt. An die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sind in einem solchen Fall jedoch besondere Anforderungen zu stellen.

 

Normenkette

GrEStG NW (= GrEStG 1990) § 9; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für einen Grundstückserwerb des Klägers die Steuerbefreiung des § 9 des damals geltenden nordrhein-westfälischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu gewähren ist.

Im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Grundstück, das der A-GmbH gehörte, gab der Kläger im Versteigerungstermin 1980 das Meistgebot ab. Dieses betrug 4200000 DM. Bestehenbleibende Rechte waren zwei beschränkt persönliche Dienstbarkeiten im Wert von je 500 DM. Durch Beschluß vom selben Tag wurde dem Kläger auch der Zuschlag erteilt.

Im Grundbuch für das versteigerte Grundstück war in Abteilung III unter der laufenden Nr. . . . am . . . 1977 eine Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 1 Mio. DM eingetragen worden. Die im Rang vorangehenden Grundpfandrechte hatten Nominalwerte von 2 Mio DM, 1200000 DM und 1033920 DM. Nach Eintragung im Grundbuch bot die A-GmbH ihre Eigentümerbriefgrundschuld der B-Bank zur Sicherung eines Kredites an. Diese hielt die Grundschuld nur in Höhe von 800000 DM als Sicherheit für geeignet. Durch notariell beglaubigte Erklärung vom . . . 1977 trat die A-GmbH die Eigentümergrundschuld in der vollen Höhe von 1 Mio. DM unter Übergabe des Grundschuldbriefs an die B-Bank ab. Durch Vereinbarung vom . . . 1978 trat die A-GmbH an den Kläger ,,Rückgewährungsansprüche" auf bestimmte (Eigentümer-)Grundschulden (darunter die Eigentümergrundschuld am streitbefangenen Grundbesitz) ab. Die Vereinbarung war überschrieben mit "Abtretung von Rückgewähransprüchen" und hatte u.a. folgenden Wortlaut:

,,In den Grundbüchern der im Eigentum der A-GmbH stehenden näher bezeichneten Grundstücke sind in Abs. III der dort näher bezeichneten Gläubiger verschiedene Grundschulden eingetragen. Die A-GmbH tritt hiermit alle gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche gegen die in den einzelnen Grundbüchern aufgeführten Inhaber der dort eingetragenen Grundschulden und deren Rechtsnachfolger, seien sie vertraglicher oder gesetzlicher Art,

a) auf ganze oder teilweise Rückübertragung oder Abtretung dieser Grundschulden nebst Zinsen infolge des ganzen oder teilweisen Freiwerdens als Sicherheit für die zugrunde liegenden persönlichen Schuldverhältnisse,

b) auf Herausgabe der Grundschuldbriefe bzw. auf deren Vorlegung beim Grundbuchamt zwecks Ausfertigung von Teil-Grundschuldbriefen

c) . . .

d) auf Anmeldung der ganzen Grundschulden nebst Zinsen in einem etwa anhängigen oder anhängig werdenden Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrenan Herrn C (Kläger) . . . ab, und zwar als Sicherheit für Forderungen, Rechte und Ansprüche."

Anfang 1978 hatte der Kläger der A-GmbH zur Vorfinanzierung von Baukrediten und erwarteten Verkaufserlösen Darlehen gewährt. Darüber hinaus war er deren atypischer stiller Gesellschafter. Die Vereinbarung vom 13. Januar 1978 diente zur Absicherung seiner Forderungen gegen die A-GmbH. Die B-Bank gab im Januar 1980 an, bezüglich der Grundschuld habe rechtlich eine Mitinhaberschaft bestanden zwischen ihr vorrangig zu 4/5 und der B-Bank zu 1/5 Anteil. Der Grundschuldbrief sollte bei der Bank verbleiben. Insoweit sei ein Verwahrungsverhältnis begründet worden. In diese Rechtsposition der A-GmbH sei später der Kläger eingetreten.

Durch Vertrag vom 17. Januar 1980 kaufte die C-GmbH Forderungen der B-Bank gegen die A-GmbH, wobei die C-GmbH treuhänderisch für den Kläger handelte. Der Forderungskauf wurde von der D-Bank finanziert. Zur Sicherstellung dieser Finanzierung trat die B-Bank durch Abtretungserklärung vom . . . 1980 die Briefgrundschuld in Höhe von 1 Mio. DM unter Übergabe des Briefes an die D-Bank ab.

Über das Vermögen der A-GmbH wurde am . . . 1978 die Durchführung eines Vergleichsverfahrens beantragt und am . . . 1978 das Konkursverfahren eröffnet. Der Versteigerungsvermerk für das Grundstück wurde am . . . 1979 in das Grundbuch eingetragen. Nach dem Teilungsplan im Zwangsversteigerungsverfahren über das Grundstück entfiel auf die mit 1 Mio. DM eingetragene Eigentümergrundschuld ein Betrag von 333175,55 DM zugunsten der D-Bank an. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrags fiel die Grundschuld aus.

Seit Januar 1980 bemühte sich der Kläger, vom beklagten Finanzamt (FA) eine Bestätigung zu erhalten, daß bei dem von ihm geplanten Erwerb des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren kein Anhalt i.S. des § 9 Abs. 1 Nr.3 GrEStG bestünde, daß er das Pfandrecht zur Ersparung von Abgaben erworben habe. Das FA hat diese Bestätigung nicht erteilt. Auf Beschwerde hat auch die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) dies abgelehnt.

Das beklagte FA setzte durch vorläufigen Bescheid vom 5. Januar 1981 Grunderwerbsteuer gegen den Kläger fest. Die begehrte Steuerbefreiung nach § 9 GrEStG lehnte es dabei ab.

Hiergegen richtete sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Mit dieser wurde u.a. geltend gemacht, das FA habe mündlich eine Zusage erteilt, daß kein Anhalt für eine Abgabenersparnisabsicht i.S. des § 9 Abs. 1 Nr.3 GrEStG bestanden habe.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 212 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 und 5 GrEStG seien nicht erfüllt. Der Kläger sei weder durch Abtretung der ,,Rückgewähransprüche" im Januar 1978 noch durch den von der C-GmbH Mitte Januar bzw. April 1980 vorgenommenen Forderungskauf Grundpfandgläubiger bzw. einem solchen vergleichbar geworden. Überdies bestehe ein ,,Anhalt" i.S. des § 9 Abs. 1. Nr.3 GrEStG. Die Bemühungen des Klägers im Januar 1980, vom beklagten FA bestätigt zu erhalten, daß ein Anhalt i.S. des § 9 Abs. 1 Nr.3 GrEStG nicht vorliege, seien gescheitert. Eine solche Bestätigung sei ihm nicht erteilt worden. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Mit dieser macht er grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel als Zulassungsgründe geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

1. Die Auffassung des FG, der Kläger habe durch die Vereinbarungen vom Januar 1978 keine einem Grundpfandgläubiger gleichstehende Rechtsposition i.S. des § 9 Abs. 5 Satz 2 GrEStG erhalten, weicht nicht ab i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von den vom Kläger angezogenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der Kläger will diesen BFH-Entscheidungen als Rechtssatz entnehmen, daß der Gläubiger, dem zur Sicherung seiner Forderung der Anspruch des Eigentümers gegen den Grundschuldgläubiger auf Rückübertragung der Grundschuld abgetreten worden sei, dem Grundpfandgläubiger i.S. des § 9 Abs. 5 GrEStG gleichzustellen sei. Er ist - sinngemäß - der Auffassung, der Entscheidung des FG liege der entgegengesetzte Rechtssatz zugrunde.

Diese vom Kläger behauptete Divergenz liegt jedoch nicht vor. Selbst wenn man davon ausgeht, das FG habe tatsächlich die vom Kläger behauptete (gegenteilige) Rechtsauffassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt (bzw. eine derartige zivilrechtliche Konstellation liege im Streitfall überhaupt vor), läßt sich den vom Kläger zitierten BFH-Entscheidungen der von ihm herausgestellte allgemeine Rechtssatz nicht entnehmen. In den angesprochenen Entscheidungen hat der BFH die vom Kläger herausgestellte Rechtsfrage jeweils weder ausdrücklich noch sinngemäß in dem vom Kläger behaupteten Sinn beantwortet.

a) Weder dem BFH-Urteil vom 18. Juli 1979 II R 44/79 (BFHE 128, 416, BStBl II 1979, 685) noch dem Urteil vom 25. Oktober 1979 II R 102/77 (BFHE 129, 205, BStBl II 1980, 130) läßt sich als Rechtssatz entnehmen, daß derjenige, zugunsten dessen sachenrechtlich noch kein Grundpfandrecht bestellt ist, dem aber schuldrechtlich bereits ein Anspruch auf Bestellung bzw. Abtretung eines Grundpfandrechts eingeräumt worden ist, allgemein einem Grundpfandgläubiger i.S. des § 9 Abs. 5 GrEStG gleichzustellen sei. In dem Urteil in BFHE 128, 416, BStBl II 1979, 685 wurde diese Gleichstellung vielmehr ausdrücklich auf den Fall beschränkt, daß der schuldrechtliche Anspruch durch Vormerkung gesichert worden ist. Dies begründet der BFH mit der Überlegung, daß nur in einem derartigen Fall nach § 48 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) die vorgemerkten Rechte in der Zwangsversteigerung wie eingetragene Rechte behandelt würden. Diese Einschränkung wird in dem BFH-Urteil in BFHE 129, 205, BStBl II 1980, 130 aufrechterhalten und bekräftigt. Danach kommt eine Gleichstellung mit dem Grundpfandgläubiger nur in Betracht, wenn im maßgebenden Zeitpunkt der Betreffende bereits eine Rechtsstellung innehat, die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gibt. Zumindest aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung wird dabei deutlich, daß ausschlaggebend sein soll, daß der Betreffende bereits eine sachenrechtliche Position innehat, nicht aber, daß die bloße formale Beteiligungsmöglichkeit am Zwangsversteigerungsverfahren schon für sich gesehen ausreichend sein könnte. Der Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld gewährt - auch wenn er abgetreten ist -, grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück. Der Anspruchsinhaber erlangt dieses Recht vielmehr immer erst mit dem Erwerb des Pfandrechts selbst (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Köln, Entscheidung vom 29. Februar 1988 2 W 163/87, Der Deutsche Rechtspfleger - Rpfleger - 1988, 324). Eine Abtretung des Anspruchs gibt dem Zessionar nur Rechte gegen den Grundschuldgläubiger, aber noch kein dingliches Recht am Grundstück (Konzen bei Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., Anm.43 zu § 1191). Der Anspruch auf Rückübertragung entfaltet auch keine dingliche Wirkung; er ist gegen nachteilige Verfügungen des Grundschuldgläubigers gegenüber gutgläubigen Dritten grundsätzlich nicht geschützt (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - MünchKomm -, § 1191 Anm.92). Eine solche (dingliche) Wirkung erhält der Anspruch insoweit erst dann, wenn er seinerseits - im Streitfall nicht erfolgt - durch Vormerkung gesichert wird (vgl. dazu Konzen, a.a.O., § 1191 Anm.46). Die Nichtgleichstellung des Zessionars eines Rückgewähranspruchs auf eine Grundschuld mit einem Grundpfandgläubiger i.S. § 9 Abs. 5 GrEStG widerspricht daher keinem ausdrücklich in den BFH-Urteilen in BFHE 128, 416, BStBl II 1979, 685, und in BFHE 129, 205, BStBl II 1980, 131 aufgestellten Rechtsgrundsatz. Diesen Entscheidungen kann auch nicht sinngemäß die Rechtsauffassung entnommen werden, daß eine Gleichstellung mit dem Grundpfandgläubiger i.S. des § 9 Abs. 5 GrEStG immer dann anzunehmen sei, wenn der Berechtigte -- wie in der Literatur zugunsten des Inhabers des Rückgewähranspruchs angenommen wird (vgl. Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 13. Aufl., § 9 Anm. 2.8; Steiner, Kommentar Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 9 Anm.84; anderer Auffassung wohl MünchKomm, § 1191 Anm.99) - im Falle des Nochbestehens des Anspruchs im Verteilungstermin seine Berücksichtigung geltend machen kann.

b) Auch den BFH-Urteilen vom 11.Februar 1976 II R 5/71 (BFHE 118, 375, BStBl II 1976, 467), vom 5. Juli 1978 II R 29/74 (BFHE 125, 467, BStBl II 1978, 637) und vom 23. Januar 1980 II R 20/74 (BFHE 129, 415, BStBl II 1980, 221) läßt sich der vom Kläger herausgestellte Rechtssatz als die Entscheidung tragend jeweils nicht entnehmen. Diese Entscheidungen gehen zwar davon aus, daß in bestimmter Hinsicht § 9 Abs. 5 Satz 2 GrEStG über den Wortlaut hinaus anzuwenden ist. Die Entscheidungen gehen dabei von der Überlegung aus, daß es allen Tatbeständen der Vorschrift gemeinsam ist, daß die dort genannten Personen zwar im Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots nicht Rechtsinhaber eines Grundpfandrechts sind, daß ihnen aber entweder ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht zusteht oder daß sie zu dem Inhaber des Grundpfandrechts in einem Rechtsverhältnis stehen, bei dessen Abwicklung sie (ggf. wieder) Inhaber des Grundpfandrechts werden können. Ausgehend von diesen Grundgedanken hat die Rechtsprechung des BFH die Anwendbarkeit der Vorschrift auf gleichgelagerte, aber im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte Sachverhalte ausgedehnt. Charakteristisch für alle diese Sachverhalte war jedoch, daß mit der Erfüllung einer Schuld eine Forderung überging und die zu ihrer Sicherung dienende Grundschuld auf den Berechtigten zu übertragen war (vgl. die Darstellung in BFHE 129, 415, BStBl II 1980, 221). Aus diesen Überlegungen konnte daher ein Gesamtschuldner als Begünstigter angesehen werden, wenn der Gesamtschuldner nach dem Innenverhältnis berechtigt war, im Falle der Erfüllung der Verbindlichkeit durch ihn bei einem anderen Gesamtschuldner in vollem Umfang Rückgriff zu nehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 118, 375, BStBl II 1976, 467). Den persönlichen Schuldner einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung konnte der BFH für den Fall einem Grundpfandgläubiger gleichstellen, daß der Grundstückseigentümer dem Schuldner infolge einer nichtgenehmigten Schuldübernahme zur Erfüllung verpflichtet war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 125, 467, BStBl II 1978, 637). All diesen Fällen war gemeinsam, daß der jeweilige Kläger, wäre es nicht zum Zwangsversteigerungsverfahren gekommen, im Zuge der Erfüllung der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten Gläubiger des jeweiligen Grundpfandrechts hätte werden können. Diese Konstellation ist im Sachverhalt und nach der vom Kläger in der Beschwerdebegründung herausgestellten rechtlichen Konstellation nicht gegeben.

c) Die Entscheidung des FG widerspricht auch nicht dem BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73 (BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489). Diese Entscheidung befaßt sich im wesentlichen mit der Frage, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist für das Vorliegen eines Anhalts i.S. des § 9 Abs. 1 Nr.3 GrEStG. Für die vom Kläger herausgestellte rechtliche Problematik enthält es keine die Entscheidung tragende Rechtsaussage. Soweit sich der Kläger insoweit auf eine Entscheidung des Reichsfinanzhofs (RFH) beruft, kann damit keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.2 FGO begründet werden.

d) Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich dem Urteil des FG nicht der Rechtssatz entnehmen, daß nach dessen Auffassung eine vergleichbare Rechtsstellung i.S. des § 9 Abs. 5 GrEStG nur bei bürgschaftsähnlichen Rechtsverhältnissen in Betracht komme und nur wenn das Grundpfandrecht per Gesetz auf den Kläger übergehen könne. Das FG-Urteil enthält insofern nur die Aussage, daß ,,nur in diesen Fällen" das Grundpfandrecht auf den Kläger übergegangen sei. Dem läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß nur in derartigen Fällen eine Gleichstellung nach § 9 Abs. 5 Satz 2 GrEStG in Betracht komme.

2. Soweit der Kläger geltend macht, die Auffassung des FG, durch den Forderungskauf der C-GmbH und die Abtretung der Eigentümergrundschuld an die D-Bank habe der Kläger ebenfalls keine Stellung erlangt, die einem Grundpfandgläubiger entspreche, beruhe ebenfalls auf Abweichungen von BFH-Entscheidungen, genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

3. Auch soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr.1 FGO) als Zulassungsgrund geltend macht, entspricht die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, daß die grundsätzliche Bedeutung nicht allein deswegen ausgeschlossen sein muß, weil es sich um inzwischen ausgelaufenes Recht handelt. Der Kläger hätte jedoch positiv darlegen müssen, woraus er das seiner Auffassung nach gleichwohl fortbestehende Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage ableiten will (vgl. BFH-Beschluß vom 18. April 1990 II B 78/89, BFH/NV 1991, 247). Der bloße floskelhafte Hinweis auf eine Bedeutung für eine angebliche ,,Vielzahl von Fällen " reicht in diesem Zusammenhang keinesfalls aus. Immerhin handelt es sich um eine Rechtsvorschrift, die für nach Ablauf des Jahres 1982 verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anwendbar ist. Darüber hinaus werden die vom Kläger herausgestellten Rechtsfragen insoweit nur durch eine Sachverhaltskonstellation aufgeworfen, von der keineswegs offensichtlich ist, daß sie häufig gegeben ist. Da die Beschwerdeschrift zu diesem Fragenkreis keinerlei Ausführungen enthält, ist die Beschwerde insoweit bereits nicht ordnungsgemäß begründet.

4. Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kann es offenbleiben, ob die weiteren vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (insbesondere Verfahrensmängel) zulässig und begründet sind.

Das FG hat seine Entscheidung doppelt begründet. Zum einen hat es die Klage deswegen abgewiesen, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt i.S. des § 9 Abs. 5 GrEStG Grundpfandgläubiger oder diesem gleichzustellen gewesen sei. Diese Begründung trägt nach Auffassung des FG - wie sich aus Satz 2 der Entscheidungsgründe ergibt - für sich bereits die Entscheidung. Für diese Begründung liegt kein Zulassungsgrund vor (vgl. oben 1. bis 3.). Darüber hinaus hat das FG die Klage auch deswegen abgewiesen, weil ein Anhalt i.S. des § 9 Abs. 1 Nr.3 GrEStG bestanden habe, der einen steuerfreien Rettungserwerb ausgeschlossen hätte. Dem Kläger sei vom FA insoweit auch nicht verbindlich zugesagt worden, daß ein solcher Anhalt nicht bestünde. Auf die Entscheidung, ob für diese zweite Begründung des FG ein Zulassungsgrund besteht, kommt es jedoch nicht mehr an.

Hat das FG seine Entscheidung derart doppelt begründet, daß jeder der Gründe für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so kann eine Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn für beide entscheidungserheblichen Gründe ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, und BFH-Beschluß vom 23. Januar 1991 II B 167/89, BFH/NV 1992, 175). Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe beziehen sich ausschließlich auf die Frage, ob ein Anhalt i.S. des § 9 Abs. 1 Nr.3 GrEStG bestand.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418684

BFH/NV 1993, 491

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