Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Streitwertfestsetzung
Leitsatz (NV)
Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V. mit § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nur zulässig, wenn für ihn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht; daran fehlt es in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus dem Gesetz, den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt.
Normenkette
RVG § 32 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 1-2; GKG § 63 Abs. 2 S. 2, § 52 Abs. 4
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im Revisionsverfahren VII R 27/05 die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen von ihr gehaltenen PKW angefochten. Sie begehrte die Gewährung einer befristeten Steuerbefreiung für das Halten eines schadstoffarmen Diesel-PKW in Höhe von 500 DM (§ 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung). Die Revision hat der Senat durch Urteil vom 23. Mai 2006 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt.
Entscheidungsgründe
II. 1. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt nicht in Betracht, weil sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert auch nicht fehlt. Der Antrag kann daher nur als Antrag auf Festsetzung des Streitwerts gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu verstehen sein.
2. Ein solcher Antrag ist im Streitfall jedoch unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die zu den insoweit nicht wesentlich geänderten Vorgängervorschriften des § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GKG a.F. und § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ergangen ist und die auf die heutige Rechtslage übertragen werden kann, ist der Antrag nur zulässig, wenn für ihn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 46/02, BFH/NV 2004, 1643; BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2002 IV S 13/01, BFH/NV 2002, 1599; vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 38, m.w.N.). Daran fehlt es in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus dem Gesetz, den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1643; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 1599; in BFH/NV 1994, 818; Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz 38).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht dargelegt, warum im Streitfall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht. In Anbetracht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, nach der im finanzgerichtlichen Verfahren der Streitwert nicht unter 1 000 € angenommen werden darf (§ 52 Abs. 4 Satz 1 GKG), und des Umstandes, dass der Sache nach um eine Steuerbefreiung in Höhe von 500 DM (d.h. weniger als 256 €) gestritten wurde, hätte es expliziter Ausführungen dazu bedurft, dass und weshalb im vorliegenden Fall Zweifel an der Höhe des anzusetzenden Streitwerts bestehen bzw. woraus sich sonst das besondere Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Festsetzung des Streitwerts ergeben soll. Da ein solches Bedürfnis auch nicht offenkundig ist, war der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 1644265 |
BFH/NV 2007, 247 |